BVerwG 1 B 274.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussichten auf Erfolg hat (§ 116 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
3
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 273.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.