BVerwG 1 B 32.19 , Beschluss vom 09. April 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 1 B 32.19 , Beschluss vom 09. April 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 1 B 32.19 VG Oldenburg - 22.06.2017 - AZ: VG 2 A 3090/17 OVG Lüneburg - 30.01.2019 - AZ: OVG 2 LB 206/19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2019 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
3 1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3).
4 Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indizieren unerhebliche Divergenzen in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar regelmäßig grundsätzlichen Klärungsbedarf (Berlit, in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, § 132 Rn. 26, Stand Juni 2018; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - BvR 1058/92 - NVwZ 1993, 465); die Rechtsmittelzulassung durch ein anderes Gericht wegen einer bestimmten Rechtsfrage belegt für sich allein indes nicht die grundsätzliche Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9). Auch in Fällen anderweitiger Revisionszulassung darf die Rechtsmittelzulassung nur ausgesprochen werden, wenn ein Zulassungsgrund gegeben und dieser auch hinreichend dargelegt ist.
5 1.2 Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage aus,
"ob bei insgesamt unbefriedigender Informationslage auch eine ungesicherte Prognoseentscheidung zur Verfolgungsgefahr zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung führen kann."

6 Zur Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung beruft sich der Kläger allein auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. März 2018 - 2 L 238/13 -, welche von Grundsätzen für die anzulegenden Maßstäbe ausgehe, die von jenen des angegriffenen Beschlusses abwichen, und macht geltend, dass, wenn verschiedene Obergerichte voneinander abweichende Entscheidungen träfen, die zugrunde liegenden Fragen als von grundsätzlicher und klärungsbedürftiger Bedeutung anzunehmen seien, der auch nicht entgegenstehe, dass bereits Revisionsverfahren zu den hier interessierenden Fragen anhängig seien (z.B. BVerwG 1 C 37.18 ).
7 Diese Ausführungen legen die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der bezeichneten Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Die Beschwerde setzt sich schon nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses substantiiert auseinander, dass und aus welchen Gründen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, die ihrerseits nicht in den Gründen dargestellt wird, nicht zu folgen ist. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (s. OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 - 14 A 837/18.A - juris Rn. 63 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 2 LB 67/18 - juris Rn. 25) bezieht, die - jeweils mit entsprechenden Erwägungen - ebenso seine Rechtsauffassung vertreten wie weitere Gerichte (s. etwa VG Schwerin, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 3 A 1334/17 As SN - juris Rn. 25). Die Indizwirkung divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt hier auch deswegen, weil das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung zwar ausführt, es lege die in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätze zur Auslegung des § 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, diese Grundsätze dann aber "fortentwickelt", ohne sich mit möglichen Gegenargumenten auseinanderzusetzen oder ohne mit dem zutreffenden, auch der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden Hinweis, die beachtliche Wahrscheinlichkeit sei kein mit der Genauigkeit naturwissenschaftlicher Methoden bestimmbarer Grad an Wahrscheinlichkeit, sondern maßgeblich ein Akt wertender Erkenntnis, die sich im hier vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auf die Zumutbarkeit der Rückkehr beziehe, neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf darzulegen.

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