BVerwG 1 B 34.06 Niedersächsisches OVG - 18.01.2006 - AZ: OVG 13 LC 467/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Nach Annahme des durch Beschluss vom 12. Dezember 2006 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs auf 5 000 € (fünftausend Euro) und für den Vergleich auf 8 000 € (achttausend Euro) festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 13. Dezember 2006 (Klägerin) und vom 15. Dezember 2006 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bis zum Abschluss des Vergleichs beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert für den Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das Ausgangsverfahren (Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG) im Hinblick auf die darüber hinausgehenden Vereinbarungen um 3 000 € zu erhöhen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG und § 30 RVG).
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