BVerwG 1 B 39.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, Hund
und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 24. März 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.