BVerwG 1 B 8.25
VG Stuttgart - 22.11.2022 - AZ: A 9 K 1240/20 VGH Mannheim - 25.02.2025 - AZ: A 4 S 1548/23In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 2025 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 1. Die Beschwerde, mit der allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg.
2 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
3 Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes durch die hierzu berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und eine Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat auch in tatsächlicher Hinsicht eigenständig zu würdigen, nur in der von § 78 Abs. 8 AsylG geregelten Konstellation vorgesehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 1 B 43.22 - juris Rn. 6).
4 Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.
5 Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,
6 "ob kurdischen Volksgruppenzugehörigen bei einer gedachten Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung unter Anknüpfung an diese Volksgruppenzugehörigkeit droht."
7 Mit dieser Frage und der Beschwerdebegründung wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, weil keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Hinblick auf den für die materiell-rechtliche Subsumtion sowie für die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstab aufgeworfen wird. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Stile einer Berufungsbegründung gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichtshofs.
8 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.