BVerwG 1 B 90.06 VGH Baden-Württemberg - 02.06.2006 - AZ: VGH 4 S 1005/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juni 2006 und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 zurückgenommen.
2 Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Full & Egal Universal Law Academy