BVerwG 1 C 11.11 VG Berlin - 18.12.2008 - AZ: VG 5 V 25.08 Berlin OVG Berlin-Brandenburg - 13.04.2011 - AZ: OVG 12 B 37.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2011 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2008 sind unwirksam. Die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens in allen Instanzen mit Ausnahme der bis zur Aufhebung der Beiladung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
2 Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahren zur Hälfte den Klägern und zur Hälfte der Beklagten aufzuerlegen, da der Ausgang des Rechtsstreits im Zeitpunkt der Erledigung offen war. Denn er hing von der bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten rechtsgrundsätzlichen Frage ab, die zur Zulassung der Revision geführt hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Kostenentscheidung derartige Rechtsfragen zu beantworten. Deshalb sind hier in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen. Die außergerichtlichen Kosten der inzwischen nicht mehr an dem Rechtsstreit beteiligten beigeladenen Landeshauptstadt Stuttgart sind von dieser selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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