BVerwG 1 C 14.06 Niedersächsisches OVG - 16.05.2006 - AZ: OVG 11 LC 324/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2007
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2006 mit Schriftsatz vom 16. August 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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