BVerwG 1 C 21.05 VGH Baden-Württemberg - 15.06.2005 - AZ: VGH 11 S 2966/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter und
Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juni 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. März 2004 sind wirkungslos. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Beklagten und des Klägers erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hat die streitige Ausweisungsverfügung zurückgenommen und damit das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt. Durch diese Entscheidung hat er dem Rechtsstreit die Grundlage entzogen und sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, dass der Beklagte die gesamten Verfahrenskosten trägt.
3 Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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