BVerwG 1 C 25.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. März 2006 sind wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 13. März 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.