BVerwG 1 C 27.08 VG Berlin - 17.09.2008 - AZ: VG 38 V 21.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2008 mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 39 GKG.
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