BVerwG 1 C 31.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2008 mit Schriftsatz vom 26. Januar 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.