BVerwG 1 C 41.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger hat seine Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2007 mit Schriftsatz vom 23. Januar 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.