BVerwG 1 PKH 23.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag ist abzulehnen, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die sechs vermieteten Wohnungen des Klägers in der Türkei nicht vorliegen (§ 166 VwGO, §§ 114, 115 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).
Der Antrag ist abzulehnen, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die sechs vermieteten Wohnungen des Klägers in der Türkei nicht vorliegen (§ 166 VwGO, §§ 114, 115 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).