BVerwG 1 C 8.08 Niedersächsisches OVG - 27.03.2008 - AZ: OVG 11 LB 26/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Nach Annahme des durch Beschluss vom 11. Juni 2009 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs auf 5 000 € und für den Vergleich auf 10 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 15. Juni 2009 (Kläger) und vom 16. Juni 2009 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das Ausweisungsverfahren (Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG) im Hinblick auf die über die angefochtene Ausweisung hinausgehenden Vereinbarungen um den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu erhöhen, also zu verdoppeln.
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