BVerwG 1 D 12.04 Bayer. VG Ansbach - 01.03.2004 - AZ: VG AN 6a D 03.02558
In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Oktober 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Bundesbankdirektor P a c h e
und Amtsinspektor W u n d e r
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwalt ... , ...,
als Verteidiger
und
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Bundesbahnobersekretärs a.D. ... wird das Urteil des ... Verwaltungsgerichts ... vom 1. März 2004 dahin geändert, dass der Unterhaltsbeitrag für die Dauer von 12 Monaten auf 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird. Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
1 Das ... Verwaltungsgericht ... hat mit Urteil vom 1. März 2004 entschieden, dass dem ... Ruhestandsbeamten wegen eines schweren Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt wird. Zugleich ist dem Ruhestandsbeamten ein Unterhaltsbeitrag i.H.v. 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt worden.
2 Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zunächst Berufung, beschränkt auf die Disziplinarmaßnahme, eingelegt. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er das Rechtsmittel auf die Gewährung eines erweiterten Unterhaltsbeitrags beschränkt und beantragt, ihm einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 12 Monaten zu bewilligen.
3 Die auf den Unterhaltsbeitrag beschränkte Berufung hat Erfolg. Sie führt zu der beantragten Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags in erweitertem Umfang.
4 Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, das heißt auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 -).
5 1. Die (nachträgliche) Beschränkung des Rechtsmittels auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in erweitertem Umfang ist zulässig. Da die Entscheidung über die Bewilligung oder Versagung einer solchen finanziellen Unterstützung als gerichtliche Nebenentscheidung einen rechtlich abgrenzbaren Teil des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs darstellt, kann sie zum Gegenstand einer selbständigen Prüfung und Rechtsmittelentscheidung gemacht werden (stRspr, z.B. Urteil vom 22. Februar 2000 - BVerwG 1 D 20.99 - m.w.N.).
6 Die Beschränkung der Berufung auf den Unterhaltsbeitrag hat zur Folge, dass der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts ebenso gebunden ist wie an die rechtliche Bewertung als Dienstvergehen und an die Rechtsfolge der Aberkennung des Ruhegehalts; er hat nur noch über den Unterhaltsbeitrag zu befinden.
7 2. Dem Ruhestandsbeamten steht gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag zum beantragten gesetzlichen Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 12 Monaten zu.
8 Der Ruhestandsbeamte ist eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. An diese Entscheidung der Vorinstanz ist der Senat ebenfalls gebunden, da der Vertreter der Einleitungsbehörde, der in die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts eingetreten ist (Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 ), in der Hauptverhandlung keinen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat (vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 44.94 - m.w.N.). In der zuerkannten Höhe ist der Ruhestandsbeamte nach seinen gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen auch eines Unterhaltsbeitrags bedürftig. Gemessen an den ... ... derzeit geltenden Regelsätzen der Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Personen, insbesondere der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. i.V.m. §§ 28, 40 SGB XII und der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004, BGBl I S. 1067), die der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung zum Unterhaltsbeitragsrecht am Maßstab des früheren Bundessozialhilfegesetzes als ungefähre Richtlinie für den notwendigen Lebensunterhalt anwendet, bemisst sich der monatliche Bedarf des Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau auf insgesamt 614 € (341 € + 273 €). Hinzu kommen pro Monat 251 € Wohnungsnebenkosten und ca. 606 € Beitragskosten für Kranken- und Pflegeversicherung in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Dem so errechneten Monatsgesamtbedarf des Ruhestandsbeamten i.H.v. ca. 1 471 € stehen die Renteneinkünfte seiner Ehefrau von 256 € gegenüber. Unter Berücksichtigung des Netto-Ruhegehalts von ca. 1 331 € ergibt sich danach der zu bewilligende Unterhaltsbeitrags-Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts.
9 Der Senat hat den Bewilligungszeitraum antragsgemäß auf 12 Monate erweitert. Dadurch soll verhindert werden, dass sich der Ruhestandbeamte einer finanziellen Zwangslage oder aber der Notwendigkeit einer Antragstellung nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO gegenüber sieht, wenn Verzögerungen bei der Nachversicherung, der Festsetzung und der Auszahlung der gesetzlichen Rente auftreten sollten. Im Hinblick auf die Anrechenbarkeit und die Abtretungspflicht zeitgleich bezogener Renten (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDO) ist das Risiko einer Zweckentfremdung des Unterhaltsbeitrags für den Fall einer etwaigen früheren Rentengewährung aufgrund einer Laufzeitverlängerung des Unterhaltsbeitrags für den Dienstherrn vermeidbar (vgl. dazu Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 1 D 32.00 - m.w.N.).
10 Sollten dem Ruhestandsbeamten nach erfolgter Nachversicherung und gegebenenfalls vergeblicher Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe nebst "Hilfen zur Gesundheit" (vgl. dazu § 19 Abs. 3, §§ 47 ff. SGB XII, § 264 Abs. 2 SGB V; diese Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) insgesamt keine ausreichenden Mittel zur Führung eines Lebens in Würde (vgl. dazu § 1 Satz 1 SGB XII) verbleiben, so steht es ihm frei, beim zuständigen Verwaltungsgericht gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO unter Vorlage entsprechender Nachweise einen Antrag auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu stellen (vgl. dazu grundsätzlich Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436 = DokBer B 2002, 95). Dem Antrag wären zur Glaubhaftmachung Bescheide über die Höhe der Nachversicherung und die Versagung einer günstigeren Krankenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage bzw. von "Hilfen zur Gesundheit" beizufügen.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Danach hat der Ruhestandsbeamte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit er das Rechtsmittel nachträglich beschränkt und damit teilweise zurückgenommen hat. Eine Kostenquotelung unter dem Gesichtspunkt der antragsgemäß erweiterten Unterhaltsbeitragsbewilligung kommt nicht in Betracht, weil es sich im Hinblick auf die zunächst eingelegte Berufung nur um einen unbedeutenden Teilerfolg handelt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 26. April 2004 - BVerwG 1 D 3.03 - m.w.N.).
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