BVerwG 1 D 13.03
In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Oktober 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
sowie
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor B ö ß e n e c k e r ,
Postbetriebsassistent zu J e d d e l o h
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 28. Januar 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den ... Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
als Zusteller im Zustellbereich H. in der Zeit von November 1999 bis Februar 2000 in 36 Fällen Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 8 163,85 DM nicht an die Postkasse ablieferte, sondern für sich verbrauchte.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. Januar 2003 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehaltes auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im Zeitraum von Oktober 1999 bis Februar 2000 zog der Beamte in seiner dienstlichen Eigenschaft als Postzusteller die Nachnahmebeträge für die folgenden von ihm zugestellten 36 Nachnahmesendungen ein.
Absender
Empfänger
Betrag
1)
Fa. J.
Th. B.
149,70 DM
2)
Fa. B.
Ke.
63,74 DM
3)
T. Sch.
G. F.
66,04 DM
4)
S. S.
Sc.
95,00 DM
5)
Fa. K.
H.v.D.
60,50 DM
6)
Fa. Kl.
E. T.
87,75 DM
7)
E.
G. R.
50,00 DM
8)
B.
A. H.
53,79 DM
9)
Fa. K-T.
unbekannt
110,90 DM
10)
H.
H.J. K.
87,90 DM
11)
Ba. B.
S. G.
109,70 DM
12)
H.
W. S.
171,00 DM
13)
M. L.
S. H.
64,00 DM
14)
Fa. E. S.
Seniorenheim D.
437,51 DM
15)
D. G.
Y.
1 527,00 DM
16)
Kreiskasse
G. Ru.
16,60 DM
17)
Fa. C.
G.
138,95 DM
18)
Fa. V.
unbekannt
29,85 DM
19)
Österr. Post
H.v. D.
61,69 DM
20)
H.
O. G.
97,85 DM
21)
Creditreform
unbekannt
308,60 DM
22)
Fa. P.
G. Y.
113,50 DM
23)
T.
H. S.
38,90 DM
24)
Fa. S.
H. A.
216,80 DM
25)
B.
D. K.
300,00 DM
26)
F.
H. W.
210,50 DM
27)
K. G.
I. B.
522,74 DM
28)
B.
D. K.
300,00 DM
29)
B.
D. K.
300,00 DM
30)
B.
K.
300,00 DM
31)
B.
D. K.
300,00 DM
32)
B.
D. K.
300,00 DM
33)
B.
300,00 DM
34)
Fa. R.
T.
432,67 DM
35)
Fa. R.
T.
432,67 DM
36)
B.
D. K.
200,00 DM
Summe
8 055,85 DM
Der Beamte unterließ es, das eingezogene Geld an die Postkasse abzuliefern, behielt es stattdessen ein und verbrauchte es für private Zwecke.
Ebenso verfuhr er mit der für jede dieser Sendungen von ihm eingezogenen Überweisungsgebühr in Höhe von jeweils 3 DM.
Dieser Sachverhalt war auch Gegenstand eines gegen den Beamten durchgeführten Strafverfahrens. Hier wurde er wegen eines Teils der vorgenannten Fälle, aber auch wegen einiger weiterer Fälle, durch seit dem 20. Oktober 2000 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 18. September 2000 wegen Untreue und Postunterdrückung in 17 Fällen gemäß § 59 StGB verwarnt , wobei die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 50 DM vorbehalten blieb; die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Der Beamte hat das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten eingeräumt und sein tiefes Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht. Er hat angegeben, er sei spielsüchtig und habe die von ihm einbehaltenen Gelder überwiegend in Spielhallen in O. sowie in H. und gelegentlich in B. L. an Spielautomaten verspielt. Teilweise habe er diese Gelder auch zur Begleichung von Schulden verwendet, die er infolge seiner Spielleidenschaft gemacht habe. Er habe nicht nur dienstlich durch seine Hände laufendes Geld, sondern auch Gelder aus anderen Quellen, etwa aus seinen Dienstbezügen oder aus zu diesem Zweck aufgenommenen Krediten zur Finanzierung seiner Spielleidenschaft verwendet, so dass zum Bestreiten der Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie oftmals nicht mehr genügend Geld übrig geblieben sei. So habe er bei verschiedenen Lebensmittelgeschäften anschreiben lassen. Diese hätten die Zahlung der offenen Beträge gelegentlich angemahnt und er habe zur Rückzahlung dieser Schulden teilweise auch auf die einbehaltenen Nachnahmebeträge zurückgegriffen. Er habe auch sein Konto überzogen. Des Weiteren seien insbesondere wegen unbezahlter Rechnungen für das Auto und für Zahnbehandlungen Gehaltspfändungen gegen ihn durchgeführt worden. Einmal sei auch der Strom abgestellt worden, weil er die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt gehabt habe. Er habe allerdings davon abgesehen, Freunde, Verwandte, Kollegen oder andere Privatpersonen um Geld zu bitten, weil er habe vermeiden wollen, dass diesen seine Spielleidenschaft bekannt wurde. Im Zeitraum von Mitte Mai bis Mitte September 2000 habe er sich in B. H. einer stationären suchttherapeutischen Behandlung unterzogen. Seither habe er keine Spielhalle mehr betreten und auch nicht mehr an Spielautomaten gespielt.
Das Bundesdisziplinargericht hat zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beamten ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und sich dem Ergebnis des Gutachtens angeschlossen, wonach der Beamte schuldfähig gewesen sei, eine erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedoch nicht ausgeschlossen werden könne. Durch sein Verhalten habe der Beamte schuldhaft gegen seine Dienstpflichten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das wegen des Fehlens von in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst habe führen müssen. Auch ein Handeln im Zustand verminderter Schuldfähigkeit rechtfertige nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes nicht ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme.
3. Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegende Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Vorinstanz habe nicht hinreichend seine verminderte Schuldfähigkeit und die vom Sachverständigen hierzu in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen berücksichtigt. Nach Auffassung des Sachverständigen habe er - der Beamte - nur begrenzt die Möglichkeit gehabt, auf anderem Wege an Geld zu kommen als durch den Zugriff auf die Nachnahmebeträge. Die Vorinstanz hätte weiter beachten müssen, dass er nach seiner stationären Entziehungskur wieder im Dienst eingesetzt worden sei, anfangs in der Briefkastenreinigung, dann in der Briefeingangsverteilung und seit dem 17. August 2002 planmäßig im Fahrdienst. Hieraus sei zu ersehen, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn wieder gewonnen habe. Auch der damalige Niederlassungsleiter habe ihm mitgeteilt, dass er ihn gerne wieder in der Zustellung einsetzen würde, dies jedoch aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens nicht dürfe. Es bleibe deshalb festzuhalten, dass das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten nicht so zerrüttet sei, dass als einzige Möglichkeit zur Ahndung des Fehlverhaltens nur die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bleibe.
II
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
1. Das Rechtsmittel ist, wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat klargestellt hat, auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2. Die erstinstanzlich verhängte disziplinare Höchstmaßnahme ist nicht zu beanstanden. Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach ein Beamter, der sich an ihm anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich nicht im Beamtenverhältnis belassen werden kann und es nur bei besonderen, von der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannten Fallgestaltungen gerechtfertigt sein kann, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Die Vorinstanz hat mit ebenso zutreffenden Gründen das Vorliegen derartiger anzuerkennender Milderungsgründe verneint. Dies gilt auch für den Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, der bereits deshalb nicht anerkannt werden kann, weil der Beamte das veruntreute Geld nicht zur Befriedigung existentieller Bedürfnisse verwendet hat. Hierzu gehört das Spielen an Automaten ebenso wenig wie die Bezahlung privater Schulden.
Der Beamte kann sich auch deshalb nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund berufen, weil er nicht - zeitlich begrenzt - in einer für ihn ausweglosen Konfliktsituation, auf die der Milderungsgrund zugeschnitten ist, unangemessen gehandelt hat. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der durch die Notlage verunsicherte Beamte in dieser zugespitzten Konfliktsituation vorübergehend die Orientierung verloren hat, so dass er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Gut gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und/oder seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann nur dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht, wenn und soweit erwartet werden kann, dass der Beamte zur Besinnung kommt und erkennt, dass die Notlage so nicht zu beheben ist und auch nicht behoben werden darf. Danach kann der Milderungsgrund dem Beamten nicht zugebilligt werden. Er hat innerhalb von vier Monaten in 36 Fällen auf dienstliche Gelder in einer Gesamthöhe von über 8 000 DM zugegriffen. Bei dieser Sachlage war Ursache seines Fehlverhaltens nicht mehr eine aus existenzieller Not geborene vorübergehende Konfliktsituation, mit der der Beamte nicht fertig geworden ist. Vielmehr hat er sich durch seine Unterschlagungen weitere "Einkünfte" neben seinem sonstigen Einkommen, das zur Befriedigung seiner finanziellen Bedürfnisse offensichtlich nicht ausgereicht hat, verschafft. Das Sich-Abfinden mit immer neuem Unrecht durch eine rechtswidrige Dauerlösung darf sich nicht maßnahmemildernd auswirken. Ein derart auf Wiederholung angelegtes Fehlverhalten, dessen Tragweite sich der Betroffene in Phasen nachlassenden Suchtdranges bewusst werden muss, schließt - auch bei einem Spielsüchtigen - die Anwendung des Milderungsgrundes aus (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 5.02 -).
Die Spielsucht des Beamten als solche stellt ebenfalls keinen Milderungsgrund dar. Bei Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie die Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB herbeigeführt haben (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002 a.a.O.). Dies ist nicht der Fall, wie das Bundesdisziplinargericht für den Senat bindend festgestellt hat.
Eine dem Beamten zuzubilligende verminderte Schuldfähigkeit kann nach ständiger Senatsrechtsprechung bei einem Zugriffsdelikt ebenfalls nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Eine verminderte Schuldfähigkeit vermag eine Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen Fall muss mit Blick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von einem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbietet (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002 a.a.O.).
Schließlich kann die Tatsache, dass der Beamte nach Aufdeckung seiner Verfehlungen weiter beschäftigt worden ist, nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Bereits in der Einleitungsverfügung vom 12. Oktober 2000 ist der Beamte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Verzicht auf Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO für die Disziplinargerichte nicht präjudizierend sei. Der Umstand, dass er nicht vorläufig des Dienstes enthoben werde, rechtfertige für sich allein nicht das Fortbestehen einer Vertrauensbeziehung. Für die Entscheidung, ob ein Dienstvergehen zur Entfernung aus dem Dienst führe, seien allein die Disziplinargerichte zuständig. Seine Weiterbeschäftigung könne durchaus auch auf ökonomischen Gründen beruhen und berühre nicht seine Vertrauenswürdigkeit. Diese Einschätzung der Einleitungsbehörde entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
3. Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann ihm auf seinen Antrag gemäß § 110 Abs. 2 BDO bei Fortbestehen der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden. Auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes richtet sich die Neubewilligung nach altem Recht, wenn - wie hier - die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruht (Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436). Der Beamte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einen etwaigen Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Auflösung des Bundesdisziplinargerichts zum 31. Dezember 2003 bei dem dann für ihn zuständigen Verwaltungsgericht Göttingen einreichen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gründe
I
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den ... Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
als Zusteller im Zustellbereich H. in der Zeit von November 1999 bis Februar 2000 in 36 Fällen Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 8 163,85 DM nicht an die Postkasse ablieferte, sondern für sich verbrauchte.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. Januar 2003 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehaltes auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im Zeitraum von Oktober 1999 bis Februar 2000 zog der Beamte in seiner dienstlichen Eigenschaft als Postzusteller die Nachnahmebeträge für die folgenden von ihm zugestellten 36 Nachnahmesendungen ein.
Absender
Empfänger
Betrag
1)
Fa. J.
Th. B.
149,70 DM
2)
Fa. B.
Ke.
63,74 DM
3)
T. Sch.
G. F.
66,04 DM
4)
S. S.
Sc.
95,00 DM
5)
Fa. K.
H.v.D.
60,50 DM
6)
Fa. Kl.
E. T.
87,75 DM
7)
E.
G. R.
50,00 DM
8)
B.
A. H.
53,79 DM
9)
Fa. K-T.
unbekannt
110,90 DM
10)
H.
H.J. K.
87,90 DM
11)
Ba. B.
S. G.
109,70 DM
12)
H.
W. S.
171,00 DM
13)
M. L.
S. H.
64,00 DM
14)
Fa. E. S.
Seniorenheim D.
437,51 DM
15)
D. G.
Y.
1 527,00 DM
16)
Kreiskasse
G. Ru.
16,60 DM
17)
Fa. C.
G.
138,95 DM
18)
Fa. V.
unbekannt
29,85 DM
19)
Österr. Post
H.v. D.
61,69 DM
20)
H.
O. G.
97,85 DM
21)
Creditreform
unbekannt
308,60 DM
22)
Fa. P.
G. Y.
113,50 DM
23)
T.
H. S.
38,90 DM
24)
Fa. S.
H. A.
216,80 DM
25)
B.
D. K.
300,00 DM
26)
F.
H. W.
210,50 DM
27)
K. G.
I. B.
522,74 DM
28)
B.
D. K.
300,00 DM
29)
B.
D. K.
300,00 DM
30)
B.
K.
300,00 DM
31)
B.
D. K.
300,00 DM
32)
B.
D. K.
300,00 DM
33)
B.
300,00 DM
34)
Fa. R.
T.
432,67 DM
35)
Fa. R.
T.
432,67 DM
36)
B.
D. K.
200,00 DM
Summe
8 055,85 DM
Der Beamte unterließ es, das eingezogene Geld an die Postkasse abzuliefern, behielt es stattdessen ein und verbrauchte es für private Zwecke.
Ebenso verfuhr er mit der für jede dieser Sendungen von ihm eingezogenen Überweisungsgebühr in Höhe von jeweils 3 DM.
Dieser Sachverhalt war auch Gegenstand eines gegen den Beamten durchgeführten Strafverfahrens. Hier wurde er wegen eines Teils der vorgenannten Fälle, aber auch wegen einiger weiterer Fälle, durch seit dem 20. Oktober 2000 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 18. September 2000 wegen Untreue und Postunterdrückung in 17 Fällen gemäß § 59 StGB verwarnt , wobei die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 50 DM vorbehalten blieb; die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Der Beamte hat das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten eingeräumt und sein tiefes Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht. Er hat angegeben, er sei spielsüchtig und habe die von ihm einbehaltenen Gelder überwiegend in Spielhallen in O. sowie in H. und gelegentlich in B. L. an Spielautomaten verspielt. Teilweise habe er diese Gelder auch zur Begleichung von Schulden verwendet, die er infolge seiner Spielleidenschaft gemacht habe. Er habe nicht nur dienstlich durch seine Hände laufendes Geld, sondern auch Gelder aus anderen Quellen, etwa aus seinen Dienstbezügen oder aus zu diesem Zweck aufgenommenen Krediten zur Finanzierung seiner Spielleidenschaft verwendet, so dass zum Bestreiten der Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie oftmals nicht mehr genügend Geld übrig geblieben sei. So habe er bei verschiedenen Lebensmittelgeschäften anschreiben lassen. Diese hätten die Zahlung der offenen Beträge gelegentlich angemahnt und er habe zur Rückzahlung dieser Schulden teilweise auch auf die einbehaltenen Nachnahmebeträge zurückgegriffen. Er habe auch sein Konto überzogen. Des Weiteren seien insbesondere wegen unbezahlter Rechnungen für das Auto und für Zahnbehandlungen Gehaltspfändungen gegen ihn durchgeführt worden. Einmal sei auch der Strom abgestellt worden, weil er die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt gehabt habe. Er habe allerdings davon abgesehen, Freunde, Verwandte, Kollegen oder andere Privatpersonen um Geld zu bitten, weil er habe vermeiden wollen, dass diesen seine Spielleidenschaft bekannt wurde. Im Zeitraum von Mitte Mai bis Mitte September 2000 habe er sich in B. H. einer stationären suchttherapeutischen Behandlung unterzogen. Seither habe er keine Spielhalle mehr betreten und auch nicht mehr an Spielautomaten gespielt.
Das Bundesdisziplinargericht hat zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beamten ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und sich dem Ergebnis des Gutachtens angeschlossen, wonach der Beamte schuldfähig gewesen sei, eine erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedoch nicht ausgeschlossen werden könne. Durch sein Verhalten habe der Beamte schuldhaft gegen seine Dienstpflichten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das wegen des Fehlens von in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst habe führen müssen. Auch ein Handeln im Zustand verminderter Schuldfähigkeit rechtfertige nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes nicht ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme.
3. Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegende Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Vorinstanz habe nicht hinreichend seine verminderte Schuldfähigkeit und die vom Sachverständigen hierzu in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen berücksichtigt. Nach Auffassung des Sachverständigen habe er - der Beamte - nur begrenzt die Möglichkeit gehabt, auf anderem Wege an Geld zu kommen als durch den Zugriff auf die Nachnahmebeträge. Die Vorinstanz hätte weiter beachten müssen, dass er nach seiner stationären Entziehungskur wieder im Dienst eingesetzt worden sei, anfangs in der Briefkastenreinigung, dann in der Briefeingangsverteilung und seit dem 17. August 2002 planmäßig im Fahrdienst. Hieraus sei zu ersehen, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn wieder gewonnen habe. Auch der damalige Niederlassungsleiter habe ihm mitgeteilt, dass er ihn gerne wieder in der Zustellung einsetzen würde, dies jedoch aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens nicht dürfe. Es bleibe deshalb festzuhalten, dass das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten nicht so zerrüttet sei, dass als einzige Möglichkeit zur Ahndung des Fehlverhaltens nur die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bleibe.
II
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
1. Das Rechtsmittel ist, wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat klargestellt hat, auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2. Die erstinstanzlich verhängte disziplinare Höchstmaßnahme ist nicht zu beanstanden. Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach ein Beamter, der sich an ihm anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich nicht im Beamtenverhältnis belassen werden kann und es nur bei besonderen, von der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannten Fallgestaltungen gerechtfertigt sein kann, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Die Vorinstanz hat mit ebenso zutreffenden Gründen das Vorliegen derartiger anzuerkennender Milderungsgründe verneint. Dies gilt auch für den Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, der bereits deshalb nicht anerkannt werden kann, weil der Beamte das veruntreute Geld nicht zur Befriedigung existentieller Bedürfnisse verwendet hat. Hierzu gehört das Spielen an Automaten ebenso wenig wie die Bezahlung privater Schulden.
Der Beamte kann sich auch deshalb nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund berufen, weil er nicht - zeitlich begrenzt - in einer für ihn ausweglosen Konfliktsituation, auf die der Milderungsgrund zugeschnitten ist, unangemessen gehandelt hat. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der durch die Notlage verunsicherte Beamte in dieser zugespitzten Konfliktsituation vorübergehend die Orientierung verloren hat, so dass er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Gut gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und/oder seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann nur dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht, wenn und soweit erwartet werden kann, dass der Beamte zur Besinnung kommt und erkennt, dass die Notlage so nicht zu beheben ist und auch nicht behoben werden darf. Danach kann der Milderungsgrund dem Beamten nicht zugebilligt werden. Er hat innerhalb von vier Monaten in 36 Fällen auf dienstliche Gelder in einer Gesamthöhe von über 8 000 DM zugegriffen. Bei dieser Sachlage war Ursache seines Fehlverhaltens nicht mehr eine aus existenzieller Not geborene vorübergehende Konfliktsituation, mit der der Beamte nicht fertig geworden ist. Vielmehr hat er sich durch seine Unterschlagungen weitere "Einkünfte" neben seinem sonstigen Einkommen, das zur Befriedigung seiner finanziellen Bedürfnisse offensichtlich nicht ausgereicht hat, verschafft. Das Sich-Abfinden mit immer neuem Unrecht durch eine rechtswidrige Dauerlösung darf sich nicht maßnahmemildernd auswirken. Ein derart auf Wiederholung angelegtes Fehlverhalten, dessen Tragweite sich der Betroffene in Phasen nachlassenden Suchtdranges bewusst werden muss, schließt - auch bei einem Spielsüchtigen - die Anwendung des Milderungsgrundes aus (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 5.02 -).
Die Spielsucht des Beamten als solche stellt ebenfalls keinen Milderungsgrund dar. Bei Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie die Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB herbeigeführt haben (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002 a.a.O.). Dies ist nicht der Fall, wie das Bundesdisziplinargericht für den Senat bindend festgestellt hat.
Eine dem Beamten zuzubilligende verminderte Schuldfähigkeit kann nach ständiger Senatsrechtsprechung bei einem Zugriffsdelikt ebenfalls nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Eine verminderte Schuldfähigkeit vermag eine Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen Fall muss mit Blick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von einem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbietet (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002 a.a.O.).
Schließlich kann die Tatsache, dass der Beamte nach Aufdeckung seiner Verfehlungen weiter beschäftigt worden ist, nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Bereits in der Einleitungsverfügung vom 12. Oktober 2000 ist der Beamte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Verzicht auf Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO für die Disziplinargerichte nicht präjudizierend sei. Der Umstand, dass er nicht vorläufig des Dienstes enthoben werde, rechtfertige für sich allein nicht das Fortbestehen einer Vertrauensbeziehung. Für die Entscheidung, ob ein Dienstvergehen zur Entfernung aus dem Dienst führe, seien allein die Disziplinargerichte zuständig. Seine Weiterbeschäftigung könne durchaus auch auf ökonomischen Gründen beruhen und berühre nicht seine Vertrauenswürdigkeit. Diese Einschätzung der Einleitungsbehörde entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
3. Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann ihm auf seinen Antrag gemäß § 110 Abs. 2 BDO bei Fortbestehen der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden. Auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes richtet sich die Neubewilligung nach altem Recht, wenn - wie hier - die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruht (Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436). Der Beamte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einen etwaigen Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Auflösung des Bundesdisziplinargerichts zum 31. Dezember 2003 bei dem dann für ihn zuständigen Verwaltungsgericht Göttingen einreichen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
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