BVerwG 1 D 35.02 BDiG, Kammer VI - ... -, - 18.09.2002 - AZ: BDiG VI VL 16/01 -
In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Juni 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Postamtfrau Doris E n g e l
und Postbetriebsassistent Ernst S c h u m a n n
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Technischen Postamtsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 18. September 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
2 ZIP-Laufwerke
188,10
376,20
3 Transporttasche
35,91
179,55
1 Typhoon Speaker
89,00
89,00
1 Typhoon Subwoofer
99,00
99,00
1 Freecom Traveller
629,00
629,00
1 Freecom Kabel
99,00
99,00
5 Edding 400 Stifte
19,71
98,55
4 Edding 751
34,11
136,44
6 Gel-Schreiber G 2
32,31
193,86
1 Visitenkartenringb.
26,91
26,91
1 HSM 90 C
206,10
206,10
2 Thermometer (Fieber)
89,00
178,00
1 Faxcartoons
25,50
25,50
2 Rechtschreibung
67,50
135,00
1 Funkwanduhr
44,00
44,00
2516,11
Welche Gegenstände der Beamte darüber hinaus tatsächlich erhielt, konnte durch die Beweisaufnahme nicht aufgeklärt werden. Entsprechend der „Auflistung der Gegenstände ...", die die Gegenstände betreffen sollte, die nach dem arbeitsrechtlichen Vergleich dem Beamten zu übergeben waren, hat er jedenfalls die Gegenstände erhalten, die mit einem Häkchen abgezeichnet wurden. Diese Gegenstände wurden als solche angesehen, deren Anschaffung der Beamte veranlasst hatte. Dem Beamten sind somit weiterhin zuzurechnen:
1 Stck.
CD-Bank
1 Stck.
Thermometer
1 Stck.
Funkwanduhr
1 Stck.
Tischrechner
1 Stck.
Metall-Corner
1 Stck.
Tenex-Karussell
1 Stck.
Trittleiter Hocker
1 Stck.
Geschenkset
1 Stck.
Aktenvernichter T 500
1 Stck.
Stuhl
1 Packung
CD-Hüllen
1 Stck.
Pilotenkoffer
Nach dem Vermerk auf dieser Auflistung, wonach sich der Beamte in ca. 6 - 8 Wochen erneut melden werde und dann den Rest erhalte, kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass er auch die weiteren Gegenstände aus dieser Liste erhielt. Fest stehe jedoch auch, dass sich der Beamte verpflichtete, an die DeTe ... 15 621.82 DM in 12 Raten zu je 1 301,82 DM zu zahlen, was der Beamte auch getan hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er in etwa auch Gegenstände mit diesem Wert über den Lauf der Zeit erhalten hat.
Der Beamte hat im Wesentlichen die Entgegennahme der Gegenstände eingeräumt, die mit dem Vermerk „..." gekennzeichnet waren. Er hat jedoch bestritten, bei den Zeugen P. und H. darüber hinaus den Entschluss für die Verbuchung kostenträgerfremder Leistungen auf den Kostenträgern hervorgerufen zu haben. Er habe diese Vorgehensweise weder toleriert noch hierfür Anregungen gegeben. So sei es falsch, wenn die Zeugin P. erkläre, dass sie und der Zeuge H. ihn davon unterrichtet bzw. mit ihm abgesprochen hätten, was sie, wann sie oder wieviel sie an Waren bestellen wollten. Vielmehr hätten die Zeugen die Bestellungen eigenmächtig vorgenommen. Er habe hiervon nichts gewusst und wisse auch nicht, warum die beiden Zeugen ihn derart belasteten.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beamte an den Bestellungen im großen Umfang mitgewirkt hat. Er hat durch die Vorgehensweise zu den Anschuldigungspunkten 1 - 4 den Zeugen P. und H. den Weg aufgezeigt, wie unter Umgehung der dienstlichen Vorschriften besseres dienstlich zu verwendendes Büromaterial oder sogar privat zu verwendende Gegenstände bestellt werden konnten. Das Gericht geht davon aus, dass dem Beamten nicht alle Bestellungen bekannt gewesen sind. Da aber zum Teil Bestellungen auf seinen Wunsch hin durchgeführt wurden, hat das Gericht keinen Zweifel an den Aussagen der Zeugen P. und H., dass zu bestimmten Bestellungen - die allerdings im Einzelnen nicht individualisiert werden konnten - der Beamte angesprochen wurde, sein Einverständnis eingeholt wurde oder er jedenfalls über die Bestellung informiert wurde. Der Beamte hatte damit Kenntnis von den Bestellvorgängen durch P. und H., schritt jedoch nicht dagegen ein. Die Einlassungen der Zeugen P. und H., wonach sie den Beamten immer wieder - insbesondere vor kostspieligen - Bestellvorgängen informiert hätten, erscheint auch deshalb glaubhaft, weil den Zeugen P. und H. das Guthaben auf der jeweiligen Kostenträgernummer nicht bekannt sein konnte. Den Kontostand auf dem Kostenträger kannte vielmehr nur der Beamte. Wenn kostspielige Anschaffungen anstanden, hätten Buchungen über einen Kostenträger, der kein Guthaben aufwies, nicht durchgeführt werden können. Daher musste vor der Bestellung festgestellt werden, ob ausreichendes Guthaben vorhanden war. Hierzu musste zwangsläufig dem Beamten Kenntnis gegeben werden. Der Beamte hat damit, soweit er Bestellungen nicht selbst veranlasste, diese jedenfalls toleriert und geduldet und insgesamt mitgetragen. Wenn auch dem Beamten kein fester Betrag zuzurechnen ist, so kann doch davon ausgegangen werden, dass in etwa in dem Umfang dem Beamten Vorteile aus diesen Bestellungen zugewachsen sind, wie dies im arbeitsrechtlichen Vergleich festgehalten ist.
Auch hier hat der Beamte damit wiederum bewusst die ihm bekannten dienstlichen Vorschriften für die Auftragsvergabe umgangen, um Gegenstände für den dienstlichen Betrieb anzuschaffen, die ihm so nicht zugestanden hätten, sowie auch um Gegenstände zur privaten Verwendung zu erhalten. Wiederum ist hinsichtlich der Aussagen der Zeugen P. und H. nicht zu erkennen, dass diese etwa unglaubwürdig wären. ... Es ist festzustellen, dass die beiden Zeugen in keiner Weise den Beamten als alleinigen oder maßgeblichen Täter hinstellten. Zum Teil hat insbesondere die Zeugin P. den Beamten sogar entlastet, wie etwa bei der Bestellung der Funkwanduhr. Auch bei der Aufteilung der Gegenstände fällt auf, dass für den Beamten mengenmäßig nur ein kleiner Teil abfiel. Auch dies belegt, dass die beiden Zeugen tatsächlich so verteilt hatten, wie auch die Veranlassung dies rechtfertigte.
b) Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten dahin gewürdigt, dass der Beamte, indem er unter Umgehung der dienstlichen Vorschriften sowohl "dienstliche" als auch "private" Bestellungen vorgenommen oder veranlasst habe, vorsätzlich pflichtwidrig, und zwar eigennützig (§ 54 Satz 2 BBG) gehandelt und dadurch eine Schädigung seines Arbeitgebers in Höhe von 85 000 DM bewirkt habe. Dadurch habe er gleichzeitig gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen, § 54 Satz 3 BBG). Das Gericht sehe das Verhalten als strafrechtlich relevant an, sei es als Untreue zu Lasten des Arbeitgebers, sei es als Betrug zu Lasten des dem jeweiligen Kostenträger zuzuordnenden Auftraggebers. Ein Verhalten, das darauf abziele, unter Missachtung der "dienstlichen Vorschriften“ und unter Ausnutzung der ihm im Vertrauen auf seine dienstliche Integrität verliehenen Vollmachten zu Lasten unbeteiligter Dritter einen eigenen - nicht unerheblichen - Vorteil zu erlangen, stelle sich immer als ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb wie auch außerhalb des Dienstes dar. Es handele sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung zum Nachteil der DeTe ..., weil seine Tätigkeit im Rahmen des bei dieser GmbH bestehenden privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses kein Dienst im Sinne des Beamtenrechts sei. Die Einstufung als außerdienstlich lasse die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht entfallen. Jedenfalls die Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG, insbesondere auch die Pflicht zur Beachtung der für jedermann geltenden Strafgesetze als Bestandteil der Pflichten des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten würden durch die Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen nicht eingeschränkt. Auch die besonderen Voraussetzungen, die in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an außerdienstliche Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 54 Satz 3 BBG gestellt würden, seien erfüllt. Die Eignung, Ansehen und Vertrauen in Bezug auf sein Amt zu beeinträchtigen, liege angesichts des eigennützig pflichtwidrigen Verhaltens im Rahmen der im Privatunternehmen nur fortgesetzten früheren dienstlichen Tätigkeit für die Deutsche Telekom AG auf der Hand. Das geforderte besondere Maß an Eignung des pflichtwidrigen Verhaltens zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung ergebe sich schließlich aus dem hohen Maß an Budgetverantwortung, das ihm auch und gerade hinsichtlich der in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Auftraggeber als Kostenträger übertragen worden sei, wobei dies in der Regel mit der Deutschen Telekom AG der Dienstherr des Beamten gewesen sei.
Das von dem Beamten vorsätzlich begangene außerdienstliche Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 3 BBG wiege derart schwer, dass die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Dienst, verhängt werden müsse.
Der Beamte habe das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn durch sein Verhalten zerstört, so dass der Deutschen Telekom AG eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Der Beamte habe seine betriebliche Stellung als Kostenträgerverantwortlicher dazu genutzt, seinem Arbeitgeber einen Schaden von ca. 85 000 DM zuzufügen. Das Gericht gehe davon aus, dass als direkter Schaden nur die Gegenstände angesehen werden könnten, die im betrieblichen Ablauf nicht hätten verwendet werden können. Das seien aus der Aufstellung des Zeugen B. die Gegenstände, die die Zeugen P. und H. sowie der Beamte gegen Schadensersatzleistung zu übernehmen hätten. Unberücksichtigt blieben damit angeschaffte Gegenstände im Wert von ca. 15 000 DM, für die die DeTe ... eine eigene Verwendung gehabt hätte. Die beiden Zeugen hätten Schadensersatz in Höhe von etwa je 35 000 DM zu zahlen gehabt zuzüglich der Schadensersatzsumme, die der Beamte aufzubringen habe, womit sich ein Gesamtschaden von ca. 85 000 DM ergebe. Der Beamte habe zwar nicht die Deutsche Telekom AG und damit seinen Dienstherrn geschädigt, da die fehlerhaften Buchungen aufgedeckt und korrigiert worden seien. Er habe jedoch das Unternehmen geschädigt, für das er aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages von seinem Dienstherrn beurlaubt worden war. Die Schädigung dieses Dritten, der DeTe ..., habe einen engen dienstlichen Bezug. Er sei im dienstlichen Interesse für die Tätigkeit bei der DeTe ... beurlaubt worden. Er habe dort mittelbar für die Deutsche Telekom AG gearbeitet und dort in dem Vertrauensbereich versagt, der vor seiner Beurlaubung zum Kernbereich seiner Pflichten gegenüber dem Bund und später der Deutschen Telekom AG gehört habe.
Bereits der Vorwurf hinsichtlich der Anschaffung der Digitalkameras wiege schwer. Der Beamte habe hier zwar bei seinen Vorgesetzten darauf hingewirkt, dass solche Kameras angeschafft werden sollten. Er habe sich hiermit jedoch nicht durchsetzen können. Anstatt diese Entscheidung seiner Vorgesetzten zu akzeptieren oder ihnen gegenüber auf die Notwendigkeit der Anschaffung hinzuwirken, habe er eigenmächtig die Anschaffung angeordnet und über die Buchung auf einen Kostenträger die Schädigung eines unbeteiligten Auftraggebers in Kauf genommen. Bereits dieses Verhalten spiegele eine erstaunliche Bedenkenlosigkeit und Verantwortungslosigkeit wider, zumal es sich nicht um kleinere Beträge, sondern um eine Anschaffung in Höhe von ca. 8 000 DM gehandelt habe. Bei diesem Vorwurf allein wäre - so das Bundesdisziplinargericht - über eine arbeitsplatzerhaltene Disziplinarmaßnahme noch zu reden gewesen, da der Beamte letztlich im dienstlichen Interesse gehandelt habe. Unter Berücksichtigung der weiteren Vorwürfe zu Ziffer 2 bis 5 sei das notwendige Vertrauen jedoch insgesamt als zerstört anzusehen. Der Beamte habe in konsequenter Ausnutzung der von ihm erkannten "Systemlücke" Gegenstände auf Kosten des Arbeitgebers bzw. der Auftraggeber bestellt oder bestellen lassen, die bei der dienstlichen Tätigkeit als Luxus anzusehen bzw. die sogar allein der privaten Lebensführung zuzuordnen seien. Er habe sich damit aus einem ihm nicht zustehenden Geldtopf versorgt und den Zeugen P. und H. ermöglicht, sich ebenfalls in erheblichen Umfang zu bereichern. Dem Beamten sei nicht nur ein einmaliges zeitlich begrenztes Versagen vorzuhalten. Vielmehr habe er über den langen Zeitraum von fast einem Jahr das schädigende Verhalten fortgesetzt. Insgesamt könne daher dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, den Beamten weiter zu beschäftigen. Dies zeige sich auch in der Parallelwertung des Arbeitsrechts. Die beiden ebenfalls betroffenen Zeugen P. und H. seien von der DeTe ... fristlos außerordentlich gekündigt worden. Weder diese beiden Zeugen noch die Allgemeinheit hätten Verständnis dafür, wenn angesichts der Beherrschung der Sachlage durch den Beamten ausgerechnet dieser seinen Dienst weiter ausüben könnte. Milderungsgründe seien nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.
3. Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Seine Berufung begründet er wie folgt: Seine privatrechtliche Diensttätigkeit habe nur eingeschränkt den Regeln über Dienstvergehen unterlegen. Er sei von seinen beamtenrechtlichen Pflichten aufgrund der Beurlaubung größtenteils entbunden gewesen. Durch die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei diesem Umstand Rechnung tragend der privatrechtliche Pflichtverstoß bereits geahndet worden. Die Entfernung aus dem Dienst würde daher eine weitere, doppelte Bestrafung bedeuten. Es müsse ihm daher - wenn auch nach einer Dienstgradherabsetzung - die Möglichkeit gegeben werden, Achtung und Vertrauen im Rahmen einer nicht mit finanzieller Verantwortung verbundenen Diensttätigkeit wieder herzustellen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil er den Schaden wiedergutgemacht habe.
II
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
1. Das vor dem 1. Januar 2002 eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren ist auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nach bisherigem Recht, das heißt nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung (BDO) fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
2. Das Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen und die Bewertung als (außerdienstliches) Dienstvergehen gebunden. Er hat lediglich über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Soweit der Beamte in der Berufungsverhandlung versucht hat, die tatsächlichen Geschehensabläufe abweichend von den Feststellungen der Vorinstanz darzustellen, kann er damit vor dem Senat nicht mehr gehört werden.
3. Das vom Bundesdisziplinargericht nach zutreffenden Maßstäben (vgl. dazu Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - ZBR 2001, 39, und vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 = NVwZ 2002, 1519 = ZBR 2002, 398) festgestellte außerdienstliche Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG wiegt derart schwer, dass die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Dienst, unvermeidlich ist.
a) Nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte vorsätzlich und zumindest teilweise eigennützig (§ 54 Satz 2 BBG) gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) außerhalb des Dienstes verstoßen und dabei zugleich auch die während einer Beurlaubung fortbestehenden Loyalitätspflichten (vgl. dazu Urteile vom 7. Juni 2000 - BVerwG 1 D 4.99 - BVerwGE 111, 231 = NVwZ 2001, 810 = ZBR 2000, 387, und vom 12. Dezember 2001 a.a.O.; Beschluss vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 1 DB 10.02 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = DokBer B 2003, 57) gegenüber seinem Dienstherrn verletzt; denn er hat durch eigenes Handeln und - bei aufgrund seiner Stellung als Kostenträgerverantwortlicher unzweifelhaft gegebener Tatherrschaft - in Mittäterschaft bezüglich des Handelns der Zeugen P. und H. zunächst darauf hingewirkt, in teilweise für ihn eigennütziger Weise und im Übrigen zum Nutzen der Zeugen seinen Dienstherrn zu schädigen. Die Buchung von Rechnungsbeträgen für Privatbestellungen wie für ungenehmigt bestelltes Büromaterial und sonstige Ausstattungsgegenstände, die von der DeTe ... hätten genutzt werden können oder gar aufgrund des später geschlossenen Vergleichs tatsächlich als Betriebsausstattung übernommen wurden, auf Kostenträgern von ...maßnahmen, die für die Kunden der DeTe ... durchgeführt wurden und diesen zu gegebener Zeit in Rechnung gestellt werden sollten, hätten bei ungehindertem Geschehensablauf zwangsläufig die Kunden schädigen müssen. Diese hatten weder mit den Privatbestellungen noch mit der Anschaffung von Betriebsausstattung der DeTe ... auch nur das Geringste zu tun. Kunde aber war nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts in der Regel die Deutsche Telekom AG, der die unmittelbare Dienstherreneigenschaft in Bezug auf den Beamten übertragen war und dies auch während der Beurlaubung blieb. Nur dadurch, dass das angeschuldigte Handeln rechtzeitig aufgedeckt worden ist, trat der Schaden - nunmehr vermindert um den Anteil der verwertbaren und tatsächlich auch übernommenen Materialien - bei der Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, der DeTe ... ein. Auch das aber bedeutet letztlich immer noch eine mittelbare Schädigung der Konzernmutter Deutsche Telekom AG, so dass die Herbeiführung auch dieses Erfolgsunwertes sich als Verletzung der gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Loyalitätspflicht darstellt. Der Erfolgsunwert des pflichtwidrigen Verhaltens geht damit deutlich über eine bloße Gefährdung der Vermögensinteressen des Dienstherrn hinaus. Die Pflichtverletzung ist daher unbeschadet der arbeitsrechtlichen Sanktionierung auch disziplinarrechtlich zu ahnden (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 1 DB 10.02 - a.a.O.), und zwar bei endgültiger Zerstörung der Vertrauensgrundlage nicht anders als ein entsprechendes innerdienstliches Dienstvergehen, d.h. durch Beendigung des Dienstverhältnisses im Wege der Entfernung aus dem Dienst. Ob die Vertrauensgrundlage aufgrund einer Verletzung der Loyalitätspflicht endgültig zerstört ist, beurteilt sich nach denselben Kriterien wie bei innerdienstlichen Dienstvergehen.
Kommt es auf diesem Wege sowohl zur Beendigung des privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei der Konzerntochter als auch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses, so bedeutet das keine doppelte Ahndung. Ein Vertrauensbruch, der so weit geht, dass er die Vertrauensgrundlage endgültig zerstört, muss sich vielmehr zwangsläufig auch auf alle Rechtsverhältnisse auswirken, die auf diesem Vertrauensverhältnis aufbauen. Wollte man eine andere Auffassung vertreten, würde man dem beurlaubten Beamten einen "Freischuss" einräumen, mit dem er die Vertrauensgrundlage im Verhältnis zu seinem Dienstherrn über die Grenzen des Reparablen hinaus ohne eine Gefährdung des Dienstverhältnisses belasten könnte. Das wäre mit der Treuepflicht nicht zu vereinbaren und auch aus Sinn und Zweck einer Beurlaubung nach § 13 SUrlV nicht zu rechtfertigen. Ein solches Ergebnis würde auch im Verhältnis zu den nicht beurlaubten Beamten desselben Dienstherrn einen gravierenden Verstoß gegen den Gleichheitssatz bedeuten und überdies zu einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen führen.
b) Als innerdienstliches Dienstvergehen wäre die Pflichtverletzung des Beamten mit der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden. Nach den zu a) dargestellten Erwägungen hat das zur Folge, dass auch im vorliegenden Fall diese Maßnahme auszusprechen ist.
Der Beamte hatte als Kostenträgerverantwortlicher eine besondere Vertrauensposition inne. Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zeichnete er Buchungen, die für ein konkretes ...vorhaben entstanden, als originärer Kostenträgerverantwortlicher ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten ab. Er hatte hierzu anfänglich eine alleinige Ermächtigung zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von 10 000 DM, bei Mitzeichnung eines Ressortleiters bis 20 000 DM. Später wurde dem Beamten die Vollmacht erteilt, in seinem Aufgabenbereich Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 200 000 DM als Erstzeichner rechtsverbindlich zu zeichnen, allerdings unter dem Vorbehalt einer Doppelzeichnung. Als Kostenträgerverantwortlicher hatte der Beamte außerdem die in seinem Zuständigkeitsbereich anfallenden Kostenträger einer Quartalsprüfung zu unterziehen. Hierzu konnten auf Anforderung durch das Buchungssystem SAP Ausdrucke mit den angefallenen Belastungen der einzelnen Kostenträger erstellt werden. Im Rahmen dieser Vertrauensposition und der damit verbundenen Zeichnungsbefugnisse hatte er primär das Vermögen der DeTe ... zu betreuen; er war darüber hinaus für eine korrekte und im vorgegebenen Kostenrahmen weitgehend unkontrollierte Abrechnung der ...maßnahmen gegenüber den Kunden, d.h. hier der Deutschen Telekom AG verantwortlich. Gegen diese Verpflichtungen hat er, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, in strafrechtlich relevanter Weise verstoßen. Die Bestellungen erfolgten zunächst unter Missbrauch der Zeichnungsbefugnisse und gleichzeitiger Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB) und der bei der DeTE ... angerichtete Schaden sollte dann im Wege des Verdeckungsbetruges auf die Deutsche Telekom AG abgewälzt werden (§ 263 StGB), wobei Letzteres an der Aufdeckung der Manipulationen scheiterte. In derartigen Fällen ist es gerechtfertigt, die bei innerdienstlichen Dienstvergehen zu Fällen des Betrugs und der Untreue zu Lasten des Dienstherrn entwickelten Grundsätze auf die hier in Rede stehenden Tathandlungen entsprechend anzuwenden (vgl. auch Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 -; ferner Mayer in: Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., Teil 2, B. II. 10, Rz 24), und zwar dies wie folgt:
Ebenso wie die Verwaltung ist auch die Deutsche Telekom AG und sind auch die Tochterunternehmen des Konzerns auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der dort eingesetzten Beamten in Bezug auf die Wahrung der ihnen eingeräumten Zeichnungsbefugnisse angewiesen; dies gilt insbesondere, wenn und soweit, wie hier, das "Vier-Augenprinzip" der Mitzeichnungspflichten interne Kontrollen weitgehend ersetzt. Ein Beamter, der diese Befugnisse in kollusivem Zusammenwirken mit anderen Zeichnungsberechtigten um des eigenen Vorteils und des Vorteils derjenigen willen, die dabei mit ihm zusammenwirken, missbraucht, und zwar dies planmäßig letztendlich zu Lasten seines Dienstherrn, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig. Ob es letztlich erforderlich ist, in derartigen Fällen die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Persönlichkeit des Beamten. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten ist anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsnahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (vgl. z.B. Urteil vom 28. November 2000 - BVerwG 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist von einem im dargelegten Sinne besonders hohen Eigengewicht der Tat auszugehen. Der Beamte hat in erheblichem Maße eigennützig gehandelt und sich Gegenstände mit einem wirtschaftlichen Gegenwert von etwa 15 000 DM zu privatem Gebrauch verschafft. Der Schaden, den er dabei und im Zusammenwirken mit den anderen beiden Beschäftigten P. und H. angerichtet hat, belief sich nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts bei der DeTe ... auf etwa 85 000 DM, war also beträchtlich, und wäre bei der Deutschen Telekom AG als Kunden, wenn die Machenschaften nicht aufgefallen wären, mit etwa 120 000 DM noch höher ausgefallen. Die Machenschaften haben sich über einen Zeitraum von fast einem ganzen Jahr erstreckt. Es wurde dabei nicht nur eine besondere Vertrauensstellung verletzt, sondern darüber hinaus hat der Beamte eine in diesem Vertrauensbereich erkannte Lücke im Sicherungssystem konsequent in Richtung einer teils privaten und teils "dienstlich" nicht genehmigungsfähigen Befriedigung luxuriöser Bedürfnisse für sich selbst ausgenutzt und für seine beiden Kollegen erschlossen.
Von der angesichts des besonders hohen Eigengewichts der Tat indizierten Höchstmaßnahme kann auch nicht aus anderen Gründen abgesehen werden. Durchgreifende Milderungsgründe liegen nicht vor. Zwar hat der Beamte den angerichteten Schaden wieder gut-gemacht. Dies geschah jedoch erst nach Aufdeckung der Tat im Wege des vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs. Mit ihm erreichte der Beamte, dass die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wurde und außerdem mit der Rücknahme der bereits gestellten Strafanzeige das drohende Strafverfahren abgewendet wurde. Auch wäre er ohnehin zum Schadensersatz verpflichtet. Die Wiedergutmachung ist hier daher nicht geeignet, nach der aufgrund des besonders hohen Eigengewichts der Tat eingetretenen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses von der gebotenen Entfernung aus dem Dienst absehen zu lassen.
Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs.1 Satz 1 BDO.
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