BVerwG 1 DB 1.08
In dem Verfahren hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Beamten auferlegt.
1
Der frühere Beamte hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 19. März 2008 rechtswirksam Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 hat er seine Beschwerde zurückgenommen.
2
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem früheren Beamten aufzuerlegen.