BVerwG 1 DB 4.05 VG Lüneburg - 10.10.2005 - AZ: VG 7 A 5/03
In dem Verfahren hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18.Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n
beschlossen:
Die Beschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 10. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
1 Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 4. September 2003 wurde der frühere Beamte wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 77 BDO ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des beschließenden Senats vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - zurückgewiesen. In diesem Urteil heißt es unter anderem, dass es mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag sein Bewenden habe. Damit erhielt der frühere Beamte vom 1. März 2005 bis einschließlich 31. August 2005 den bewilligten Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 1 184,30 €.
2 Mit Schreiben vom 10. August 2005 hat der frühere Beamte beim Verwaltungsgericht ... die Verlängerung der Unterhaltszahlungen um einen angemessenen Zeitraum oder bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung beantragt und seine Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz dargelegt. Die Deutsche Telekom AG ist dem Antragsbegehren entgegengetreten.
3 Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 10. Oktober 2005 dem früheren Beamten ab dem 1. September 2005 auf die Dauer von drei Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts neu bewilligt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, trotz nachweislich intensiver Bemühungen habe der frühere Beamte noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden. Am 23. Februar 2005 habe er sich bei der Agentur für Arbeit persönlich als Arbeitsuchender gemeldet und mit dem für ihn zuständigen Arbeitsvermittler telefonisch Kontakt gehalten, ohne dass er bisher habe vermittelt werden können. Darüber hinaus habe er sich auch in zwei Jobbörsen als Arbeitsuchender eintragen lassen. Unabhängig hiervon sei er selbst aktiv geworden und habe sich sowohl schriftlich als auch telefonisch bei verschiedenen Firmen beworben. Zudem habe er Gespräche mit Mitarbeitern verschiedener Verbände und Behörden geführt. Dass er sich in den Monaten März und April 2005 lediglich im Internet sowie in Stellenanzeigen der Zeitungen um einen neuen Arbeitsplatz gekümmert und darüber hinaus keine weitere Initiative ergriffen habe, erkläre sich nachvollziehbar aus dem Umstand, dass er sein Dienstzeugnis erst am 26. April 2005 erhalten habe. Dies könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da eine Bewerbung ohne ein derartiges Dienstzeugnis als wenig Erfolg versprechend anzusehen sei. Ungeachtet dessen habe er sich nach seinen glaubhaften Angaben bereits Ende Februar mit ehemaligen Kollegen in Verbindung gesetzt, um Möglichkeiten etwaiger Vertretungsbeschäftigungen auszuloten. Es liege in der Natur der Sache, dass der frühere Beamte die von ihm aufgezeigten informellen Kontakte nicht durch schriftliche Unterlagen belegen könne.
4 Hiergegen hat die Deutsche Telekom AG rechtzeitig Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Der frühere Beamte habe sich im maßgebenden Zeitraum bis 31. August 2005 nicht - entsprechend den Belehrungen in den disziplinargerichtlichen Entscheidungen - ausreichend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht. Er habe lediglich sieben Aktivitäten nachgewiesen. Alle anderen dargelegten Bewerbungsversuche beträfen die Zeit ab September 2005. Der Umstand, dass der frühere Beamte das beantragte Dienstzeugnis erst Ende April erhalten habe, entlaste ihn nicht. Auch ohne ein solches Zeugnis hätte er sich bis April 2005 intensiv um anderweitige Erwerbsquellen bemühen können, zumal es zu den Erfordernissen einer Neubewerbung nicht gehöre, ein Dienstzeugnis des letzten Arbeitgebers beizufügen. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt ein eigenes Inserat für ein Stellengesuch aufgegeben, habe seine Arbeitssuche lediglich auf Ortsnähe beschränkt und habe sich auch nicht um 400 €-Jobs bemüht. Im Übrigen habe die Vorinstanz die pauschalen Behauptungen des früheren Beamten ohne nähere Begründung für glaubhaft und ausreichend angesehen.
5 Die Beschwerde ist gemäß § 110 Abs. 6 i.V.m. § 79 BDO zulässig.
6 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Verfahren auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§ 110 Abs. 2 BDO) gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG nach dem bisherigen Recht der Bundesdisziplinarordnung "fortzuführen" ist (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - ZBR 2002, 436 = DÖD 2002, 97 = DokBer B 2002, 95).
7 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
8 Die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags richtet sich nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes materiellrechtlich ebenfalls nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung, wenn - wie hier - die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruhte (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 a.a.O.). Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag erneut bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO vorliegen. Danach muss der frühere Beamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und darf ihrer nicht unwürdig sein. Diese Voraussetzungen hat die Vorinstanz zutreffend bejaht. Das Verwaltungsgericht hat aber auch zu Recht angenommen, dass ein Unterhaltsbeitrag deshalb erneut zu bewilligen ist, weil der frühere Beamte seine Bedürftigkeit nicht selbst zu vertreten hat (§ 110 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 BDO).
9 Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 1 DB 18.00 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 7 = DÖV 2001, 252 = ZBR 2001, 211 = DÖD 2001, 150) ausgeführt hat, setzt eine erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags - entsprechend seinem Zweck als Übergangsleistung - voraus, dass sich der frühere Beamte in ausreichendem Maß um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit bemüht hat. Entscheidend kommt es in diesem Zusammenhang auf die persönliche Initiative zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, auf die Bereitschaft sowie auf die Aktivitäten zur Erlangung einer neuen Tätigkeit an, nicht darauf, ob diese Anstrengungen auch tatsächlich zum Erfolg geführt haben. Ein uneingeschränkt oder vermindert arbeitsfähiger früherer Beamter, der nach Wegfall seiner Dienstleistungspflicht täglich zur Arbeitsplatzsuche genügend Zeit hat, ist gehalten, alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine unterhaltssichernde neue Arbeit zu finden. Er muss sich ernsthaft, intensiv und nachhaltig während des gesamten Bewilligungszeitraums um eine solche Erwerbstätigkeit bemühen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Wiedereingliederung des früheren Beamten in den Arbeitsprozess bei den an seinem Wohnort oder dessen Umgebung bestehenden Verhältnissen aufgrund der Arbeitsmarktlage oder infolge seiner persönlichen Umstände schwierig gestaltet. Dem früheren Beamten ist es auch zuzumuten, einfache Arbeiten, die keine oder nur eine geringe Qualifikation voraussetzen, anzunehmen. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Rechtskraft der Disziplinarentscheidung müssen höhere Anforderungen an seine Darlegungs- und Nachweispflicht sowie an die Intensität seines Bemühens um eine sein Auskommen sichernde Beschäftigung gestellt werden.
10 Zu diesen ernsthaften Bemühungen gehört insbesondere, dass sich der frühere Beamte unverzüglich nach rechtskräftig festgestellter Entfernung aus dem Dienst bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender meldet, sich ständig mehrmals pro Woche auf Stellenangebote hin bewirbt und dass er auch selbst - soweit sinnvoll und zumutbar - Bewerbungen in entsprechenden Medien (z.B. Zeitung, Internet) aufgibt. Der frühere Beamte muss seine vergeblichen Bemühungen um die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes durch Vorlage von nachprüfbaren schriftlichen Belegen - dazu gehören z.B. Durchschriften von Bewerbungen, Absagen, Ausdrucke von E-Mails, Angabe von Zeitpunkt und Anschrift der Firmen, bei denen er sich nur mündlich beworben hat - gegenüber dem Gericht glaubhaft machen (Beschluss vom 9. November 2000 - BVerwG 1 DB 17.00 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 8). Über diese Voraussetzungen ist der frühere Beamte im erst- und zweitinstanzlichen Disziplinarurteil zutreffend belehrt worden.
11 Diesen Verhaltenspflichten ist der frühere Beamte im maßgebenden Zeitraum vom 23. Februar 2005 bis zum 31. August 2005 (noch) im erforderlichen Umfang nachgekommen. Bereits am 23. Februar 2005 - am Tag nach Erlass des rechtskräftigen Berufungsurteils - hat er sich bei der Agentur für Arbeit ... persönlich als arbeitsuchend gemeldet. In der Folgezeit fanden weitere Kontakte und Beratungsgespräche mit dem Arbeitsvermittler statt; ein konkreter Vermittlungsvorschlag wurde ihm jedoch nicht gemacht. Für den Zeitraum Mai bis einschließlich August 2005 hat der frühere Beamte auch überregional insgesamt 10 Bewerbungsversuche schriftlich nachgewiesen, und zwar bei der Deutschen Telekom AG (Wiedereinstellung als Angestellter oder Arbeiter), bei der K. GmbH, der H. GmbH, der Ka. GmbH, der Ge. GmbH, der ... GmbH P. (Bestätigung von zwei Gesprächen), der S. GmbH, der ...firma S. und der SK... GmbH. Ab September 2005 sind die Bewerbungsbemühungen gesteigert fortgesetzt worden mit dem Ergebnis, dass der frühere Beamte am 1. Oktober 2005 bei der Firma A... (...) eine Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleister begonnen hat.
12 Wie das Verwaltungsgericht hält auch der Senat für glaubhaft, dass sich der frühere Beamte daneben von Anfang an sowohl mündlich wie auch fernmündlich bei verschiedenen Firmen (unter anderem V., Ka. ...), Behörden und Verbänden in seiner Umgebung und überregional um Arbeit bemüht und auch Stellenangebote im Internet (, ) und in Tageszeitungen ausgewertet hat. Unterhaltsbeitragsrechtlich unschädlich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der frühere Beamte zunächst im Wesentlichen nur Arbeitsstellen gesucht hat, für die seine Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichten, und dass er erst ab Mai 2005 schriftliche Nachweise seiner Bemühungen vorgelegt hat. Es handelte sich für ihn um die erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags. Zwar war der frühere Beamte bereits im erstinstanzlichen Urteil über seine Verhaltenspflichten im Hinblick auf die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags belehrt worden. Er hatte jedoch noch keine Erfahrungen, wie sich die Anforderungen an die Erfüllung dieser Pflichten in der Praxis konkret auswirken würden. Vor allem aber wurde ihm das - den Fall rechtskräftig abschließende - Berufungsurteil mit seinen Belehrungshinweisen erst am 13. April 2005 zugestellt. Sein Dienstzeugnis erhielt er am 26. April 2005, so dass er dann - verstärkt und formgerecht nachweisbar - seinen Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nachkommen konnte und auch nachkam. Ferner stand einer Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nicht entgegen, dass sich der frühere Beamte zunächst in seiner Umgebung und unter Mithilfe von ehemaligen Kollegen und Bekannten vorrangig, entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, um ihm vertraute Berufstätigkeiten bemüht hatte. Eine solche Verhaltensweise ist nachvollziehbar und ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass der frühere Beamte keine Stellengesuche in Tageszeitungen aufgegeben hatte. Dieses "Versäumnis" ist erkennbar durch andere Aktivitäten aufgewogen worden. Entscheidend ist allein, dass der frühere Beamte immer wieder - wenn auch letztlich erfolglos - versucht hat, eine neue Erwerbstätigkeit zu finden.
13 Sollte die Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleister dem früheren Beamten letztlich doch keine sein Auskommen sichernde Beschäftigung verschaffen, ist er - entsprechend den ihm wiederholt erteilten Belehrungen - gehalten, sich rechtzeitig, umfassend und nachweisbar um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit zu bemühen, wobei er praktisch jeden ihm gesundheitlich zumutbaren Arbeitsplatz annehmen muss. Ob daneben noch die Möglichkeit einer beruflichen Umschulung bestünde, müsste gegebenenfalls mit der Agentur für Arbeit geklärt werden (vgl. dazu z.B. Beschluss vom 15. November 2004 - BVerwG 1 DB 6.04 ). Auf jeden Fall dürfte der frühere Beamte in seinen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle nicht nachlassen, er müsste sie vielmehr mit zunehmender Dauer intensivieren. Der Nachweis dieser Bemühungen ist bei deren Erfolglosigkeit Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags nach § 110 Abs. 2 BDO (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2005 - BVerwG 1 DB 2.05 ).
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BDO und § 115 Abs. 9 i.V.m. Abs. 1 BDO.
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