BVerwG 1 PKH 11.12 VG Stuttgart - 19.10.2007 - AZ: VG 6 K 3681/07 VGH Baden-Württemberg - 04.05.2012 - AZ: VGH 11 S 3/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die dem Kläger mit Beschluss vom 15. August 2012 bewilligte Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Gründe
1 Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 letztmalig an die Einzahlung der fälligen Raten erinnert wurde, ist bisher ein Zahlungseingang in der angeordneten Ratenhöhe nicht erfolgt.
2 Die letzte Einzahlung erfolgte im Februar 2013 und liegt damit mehr als drei Monate zurück, ohne dass der Zahlungsrückstand begründet worden wäre. Der Zahlungsrückstand beläuft sich auf 263,90 €. Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2013 ist der Kläger ohne vollständig bekannte Adresse in die Türkei verzogen. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind daher erfüllt.
3 Die Prozesskostenhilfe wird daher gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.
4 Die auf die Partei entfallenden Kosten werden gesondert durch die Gerichtskasse eingezogen.
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