BVerwG 1 PKH 3.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil - wie sich dies aus den Gründen des Beschlusses vom 11. Januar 2007 ergibt - das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2006 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).