BVerwG 1 VR 4.06 Bayerischer VGH München - 21.08.2006 - AZ: VGH 24 B 06.28
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt. Gründe
1 Die Klägerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Mit der Rücknahme erledigt sich der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von PKH für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, da sie ihr Rechtsschutzbegehren nicht mehr weiterverfolgt.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert, siehe Nr. 1.5 und 8.2 des Streitwertkatalogs des BVerwG vom Juli 2004).
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