BVerwG 1 WB 13.18 , Beschluss vom 21. Juni 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 1 WB 13.18
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 21. Juni 2018 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I
1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren notwendig war.
2 ... Mit Verfügung Nr. ... vom 19. Oktober 2017, eröffnet am 11. Dezember 2017, ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) einen Dienstpostenwechsel dahingehend an, dass der Antragsteller ab 1. Februar 2018 auf seinem bisherigen Dienstposten, allerdings am 2. Dienstsitz des Bundesministeriums der Verteidigung in Berlin verwendet wird.
3 Hiergegen erhob der Antragsteller am 13. Dezember 2017 Beschwerde und erklärte, dass eine Begründung hierfür folge. Im Rahmen der beim Bundesamt für das Personalmanagement eingeleiteten Abhilfeprüfung erklärte der Antragsteller auf telefonische Rücksprache, er wende sich dagegen, dass der Dienstpostenwechsel ohne den Zusatz "unter Bedingungen Bonn-Berlin-Gesetz" verfügt worden sei, weil ihm dadurch ein finanzieller Nachteil entstehe.
4 Am 24. Januar 2018 hob das Bundesamt für das Personalmanagement daraufhin die angefochtene Verfügung auf. Unter dem 25. Januar 2018 erstellte es eine neue Versetzungsverfügung Nr. ..., die inhaltlich der aufgehobenen Verfügung entspricht, jedoch zusätzlich den Haushaltsvermerk trägt, dass es sich bei der Versetzung an den Dienstort Berlin im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Bundesministeriums der Verteidigung um eine Personalmaßnahme im Sinne des § 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 handelt. Die Verfügung vom 25. Januar 2018 wurde dem Antragsteller am 15. März 2018 förmlich eröffnet, nachdem er bereits am 5. Februar den Dienst am neuen Dienstort angetreten hatte.
5 Ebenfalls unter dem 25. Januar 2018 zeigte der am selben Tag beauftragte Bevollmächtigte gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement an, dass er die rechtlichen Interessen des Antragstellers vertrete und um Akteneinsicht bitte. Mit E-Mail vom 6. Februar 2018 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Bevollmächtigten mit, dass die angefochtene Verfügung inzwischen aufgehoben und eine neue Versetzungsverfügung erstellt worden sei; der Beschwerde sei damit abgeholfen. Mit E-Mail vom 22. Februar 2018 teilte der Antragsteller mit, dass er die Sache mit dem Erlass der neuen Versetzungsverfügung, die den gewünschten Zusatz enthalte, für abgeschlossen betrachte. Mit E-Mail vom 2. März 2018 erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers, das Beschwerdeverfahren könne für gegenstandslos erklärt werden, sofern noch eine positive Kostengrundentscheidung getroffen und seine Hinzuziehung im Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt werde.
6 Mit Bescheid vom 28. März 2018 entschied das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -, dass das Wehrbeschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei (Nr. 1) und dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet würden (Nr. 2), die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten jedoch nicht notwendig gewesen sei (Nr. 3). Zur Begründung des letzteren Punktes wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller eine Rechtsverfolgung ohne Rechtsbeistand zuzumuten gewesen sei. Streng genommen habe es nicht einmal eines Rechtsbehelfs bedurft, weil bereits eine schlichte Nachfrage bei der Personalführung zur Korrektur des offensichtlichen Büroversehens geführt hätte. Da die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bereits am 24. Januar 2018 und damit vor dem Tätigwerden des Bevollmächtigten erfolgt sei, sei dessen Hinzuziehung nicht kausal für die Abhilfe gewesen.
7 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Mai 2018 hat der Antragsteller wegen der Ablehnung, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten festzustellen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Zur Begründung macht er geltend, dass im Zeitpunkt der Bevollmächtigung die Aufhebungsentscheidung und die Neufassung der Versetzungsverfügung noch nicht vorgelegen hätten. Es habe deshalb eine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bestanden. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit und aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, das Beschwerdeverfahren selbst zu führen.
8 Der Antragsteller beantragt, di