BVerwG 1 WB 28.10 BMVg - 05.05.2010 - AZ: PSZ I 7 25-05-10 235/10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 18. März 2011 beschlossen:
Kapitänleutnant Ingo Roßkamp, Marineamt, Rostock, wird zum Verfahren beigeladen. Gründe I
1 Der Antragsteller wendet sich mit dem Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 7. Mai 2009 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 5. Mai 2010, den nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten „Prozessbeauftragter Personal“ in der Abteilung POCAR M, Gruppe Personal/OrgStruktur, Teileinheit/Zeile 210/010, im Marineamt, Rostock, zum 1. Januar 2010 mit Kapitänleutnant Ingo Roßkamp zu besetzen. Der Antragsteller beantragt, die Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 7. Mai 2009 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. II
2 Der ausgewählte Bewerber Kapitänleutnant Roßkamp ist zum Verfahren beizuladen.
3 Nach der im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gemäß § 23a Abs. 2 WBO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
4 Die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegen hier vor. Die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 7. Mai 2009 kann im Verhältnis zwischen Kapitänleutnant Roßkamp als dem ausgewählten Bewerber und aktuellen Inhaber des strittigen Dienstpostens einerseits und dem Antragsteller als dem im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber nur einheitlich getroffen werden.
5 Wegen der Einzelheiten, insbesondere zur Anwendbarkeit von § 65 Abs. 2 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren und zur entsprechenden Änderung der Senatsrechtsprechung, wird auf den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - verwiesen.
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