BVerwG 1 WB 36.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 11. Oktober 2011 beschlossen:
Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst i.G. ... vom 30. September 2011 ist begründet. G r ü n d e I 1 Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. September 2011 wurde Oberst i.G. ... als ehrenamtlicher Richter für die Sitzung des Senats am 25. Oktober 2011 - unter anderem - in dem Verfahren des Herrn Oberstleutnant der Reserve ... (BVerwG 1 WB 36.11) herangezogen. Mit Telefax-Schreiben vom 30. September 2011 teilte Oberst i.G. ... folgendes mit: „Mit diesem Schreiben beantrage ich, Oberst i.G. ..., den Ausschluss vom Richteramt im o.g. Verfahren aus Gründen der Befangenheit, § 74 V Satz 2 WDO. Ich begründe meinen Antrag wie folgt: Mit Schreiben vom 7. September 2011 (Bezug 3) erhielt ich die Heranziehung zum ehrenamtlichen Richteramt im o.g. Verfahren vor dem 1. Wehrdienstsenat des BVerwG in Leipzig. Dem Verfahren liegt eine Beschwerde des OTL d.R. ... gegen den Bescheid des Kommandeurs Deutsches Einsatzkontingent ISAF vom 18. Dezember 20... zur vorzeitigen Beendigung der Auslandsverwendung zu Grunde. Mit Schreiben vom 11. Januar 20... (Bezug 2) hat OTL d.R. ... ein sachgleiches Eingabeverfahren beim Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (WB) veranlasst. Mit Schreiben vom 19. Januar 20.. (Bezug 1) bat WB beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) um Prüfung des vorgebrachten Sachverhaltes und Vorlage einer Stellungnahme sowie ggf. um Angabe der getroffenen Maßnahmen in dieser Angelegenheit. Federführend in der Bearbeitung dieser Angelegenheit innerhalb des BMVg wurde der Bereich Einsatzführungsstab Einsatzteam Afghanistan, dessen Leiter ich bin, bestimmt. Aufgrund umfangreicher Aufklärung und Erweiterung durch den Petenten sowie des laufenden Gerichtsverfahrens dauert auch das sachgleiche Eingabeverfahren noch an. Da ich mit der Bearbeitung dieser Angelegenheit im Bereich der Streitkräfte führend beauftragt bin, bitte ich aus Gründen der Befangenheit um Entbindung des ehrenamtlichen Richteramtes im sachgleichen Verfahren vor dem BVerwG gemäß § 74 WDO.“ II 2 Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 3. November 1970 - BVerwG 1 WB 35.68 - BVerwGE 43, 129, vom 6. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 -, vom 11. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08, 1 WB 40.08, 1 WB 41.08, 1 WB 44.08, 1 WB 45.08 - und vom 23. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 73 = NZWehrr 2010, 162). 3 Die durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008) vom 31. Juli 2008 (BGBl I S. 1629) in die Wehrbeschwerdeordnung eingefügte und am 1. Februar 2009 in Kraft getretene Bestimmung des § 23a WBO hat daran nichts geändert (vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 23. März 2010 a.a.O., m.w.N.). 4 Der ehrenamtliche Richter Oberst i.G. ... hat in seinem Schreiben vom 30. September 2011 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 Und § 48 ZPO rechtfertigt. Er wirkt deshalb am Verfahren nicht mit. 5 Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines (ehrenamtlichen) Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Grundes sind erfüllt, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der „böse Schein“ (Beschluss vom 6. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 -). 6 Derartige Umstände hat Oberst i.G. ... in seiner Selbstanzeige mit dem Hinweis auf seine Funktion als Leiter des Bereichs dargelegt, dem die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Eingabe des Antragstellers an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages übertragen ist. Die Eingabe, mit der Oberst i.G. ... intensiv befasst war und ist, betrifft nach seiner Darstellung die im Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 36.11 angefochtene Entscheidung des Kommandeurs Deutsches Einsatzkontingent ISAF vom 18. Dezember 20.., mit der die besondere Auslandsverwendung des Antragstellers vorzeitig beendet worden ist. 7 Diese Umstände sind objektiv geeignet, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Aspekte Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit dieses ehrenamtlichen Richters im vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Oberst i.G. ... tatsächlich in seiner Unparteilichkeit beeinträchtigt ist. 8 Die Beteiligten hatten vor dieser Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis sowie der Bundeswehrdisziplinaranwalt haben die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst i.G. ... ebenfalls als begründet erachtet. Golze Dr. Frentz Rothfuß
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