BVerwG 1 WB 39.08
In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 11. August 2008 beschlossen:
Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst i.G. P. vom 5. August 2008 ist nicht begründet. Gründe I
1 Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Juli 2008 wurde Oberst i.G. P. als ehrenamtlicher Richter für die Sitzung des Senats am 13. August 2008 - unter anderem - in den Verfahren des Hauptmanns C. BVerwG 1 WB 39.08 , 1 WB 40.08 , 1 WB 41.08 , 1 WB 44.08 und 1 WB 45.08 herangezogen. Mit Telefaxschreiben vom 5. August 2008 teilte Oberst i.G P. Folgendes mit: „1. Hauptmann C. ist mir bekannt. Er war während meiner Tätigkeit als Kommodore des Einsatzgeschwaders ...S 1-Offizier im Geschwaderstab. Zugleich war er Vertrauensperson der Offiziere des Geschwaderstabes. 2. Während dieser Zeit hat er als Vertrauensperson mehrere Vorschläge/Beschwerden zum einen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im ... und zum anderen aber auch zur Zusammenarbeit der ...führung mit den Vertrauenspersonen der unterstellten Verbände eingebracht. 3. Von den Vorschlägen des Hauptmann C. hatte ich Kenntnis, die Beschwerden habe ich als sein nächsthöherer Vorgesetzter persönlich abgezeichnet und an die Führung des ... weitergeleitet. 4. Da es sich bei den Vorschlägen/Beschwerden um Verbesserungen der Betreuung und Fürsorge bzw. um das Miteinander der Vertrauenspersonen mit der ...führung handelte, war ich als Kommodore weder zuständig noch bin ich in diesen Angelegenheiten tätig geworden. Zuständig hierfür war der Kommandeur des ... bzw. dessen Stellvertreter. 5. Ich persönlich fühle mich in o.a. Verfahren nicht befangen. Insofern spricht aus meiner Sicht nichts gegen die Heranziehung meiner Person als ehrenamtlicher Richter am 13. August 2008.“
2 Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. August 2008) und der Bundeswehrdisziplinaranwalt (Schreiben vom 6. August 2008) haben erklärt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Ausübung des Richteramts durch Oberst i.G. P. bestehen. II
3 Oberst i.G. P. ist weder kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen noch hat er mit seinem Schreiben vom 5. August 2008 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO).
4 Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 3. November 1970 - BVerwG 1 WB 35.68 - BVerwGE 43, 129 sowie zuletzt vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 10.07 - und vom 6. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 -). Für den Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes gilt außerdem § 77 WDO (i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 WDO).
5 Ein Ausschließungsgrund liegt nicht vor.
6 Oberst i.G. P. hat nicht bei den den gerichtlichen Antragsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren - das heißt bei den Entscheidungen über die fünf Vorschläge des Antragstellers und den daran anschließenden Beschwerdeverfahren - mitgewirkt (§ 54 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). „Mitgewirkt“ an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren hat nicht nur derjenige, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat; es kann, je nach den Umständen, etwa auch eine beratende Tätigkeit oder eine Beteiligung als Verhandlungsführer genügen. Maßgebend für das Vorliegen einer „Mitwirkung“ im Sinne von § 54 Abs. 2 VwGO ist vor allem das Maß des Einflusses, den der (hier ehrenamtliche) Richter schon während des Verwaltungsverfahrens in amtlicher Eigenschaft auf die angefochtene Entscheidung genommen hat (vgl. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2007, § 54 Rn. 24 m.w.N.). An einem solchen Mindestmaß an Einflussnahme auf die Entscheidung fehlt es im vorliegenden Fall. Die hier strittigen fünf Vorschläge des Antragstellers vom 14. Juni 2007 waren jeweils ausdrücklich an den Kommandeur des ... gerichtet; dieser hat auch die Entscheidungen über vier der Vorschläge getroffen (Schreiben vom 19. bzw. 21. Juni 2007; über den dem Verfahren BVerwG 1 WB 40.08 zugrundeliegenden Vorschlag zur Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung ist keine Sachentscheidung ergangen). Die bloße Kenntnis von den Vorschlägen, die Oberst i.G. P. hatte, ist keine „Mitwirkung“ am Verfahren. Keine „Mitwirkung“ am Verfahren ist aber auch die Entgegennahme, Abzeichnung und Weiterleitung der Beschwerden des Antragstellers vom 25. Juni 2007 auf dem Dienstweg an die für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Vorgesetzten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WBO). Oberst i.G. P. hatte hierdurch keinen Einfluss auf die Beschwerdeentscheidungen, sondern fungierte als damaliger nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers lediglich als diejenige - gesetzlich hierfür in erster Linie vorgesehene - Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO), bei der der Antragsteller auf kurzem Wege fristwahrend seine Beschwerden einlegen konnte (zu der eher technischen Funktion, die Beschwerdeeinlegung für den Soldaten zu erleichtern, vgl. auch Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen). Auch die Weiterleitung der Beschwerden beschränkte sich auf einen bloßen Transport; sie war insbesondere nicht - wie etwa im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO - mit der Beifügung einer Stellungnahme verbunden, die möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung der zuständigen Stelle hätte haben können.
7 Oberst i.G. P. ist auch nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 WDO (i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 WDO) ausgeschlossen. Er ist nicht mehr Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers und gehört auch nicht mehr demselben Bataillon oder entsprechenden Truppenteil an wie der Antragsteller.
8 Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die eine Ablehnung von Oberst i.G. P. wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund kann sich - unter anderem - aus besonderen Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahrensgegenstand ergeben (vgl. hierzu mit zahlreichen Beispielen Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 54 Rn. 52 ff.). Die bloße Tatsache, dass Oberst i.G. P. den Antragsteller kennt und mit ihm während des Auslandseinsatzes, in dem die hier strittigen Wehrbeschwerden des Antragstellers ihren Ausgang genommen haben, dienstlich zusammengearbeitet hat, gibt allerdings für sich genommen keinen Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit im vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Weitergehende Umstände, wie etwa bis heute nachwirkende Belastungen aus der damaligen dienstlichen Beziehung oder - umgekehrt - eine daraus herrührende besondere freundschaftliche Beziehung des ehrenamtlichen Richters zum Antragsteller, haben weder Oberst i.G. P. noch einer der Beteiligten vorgetragen und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Antragsteller und der Bundeswehrdisziplinaranwalt haben vielmehr ausdrücklich erklärt, dass ihrer Meinung nach keine Bedenken gegen die Ausübung des Richteramts durch Oberst i.G. P. bestehen.
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