BVerwG 1 WB 41.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 25. Juli 2011 beschlossen:
Frau Oberstarzt ..., ..., wird zum Verfahren beigeladen, weil sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (zur entsprechenden Anwendung von § 65 Abs. 2 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren vgl. im Einzelnen Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 -). Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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