BVerwG 1 WB 44.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 2. August 2011 beschlossen:
Frau Oberstarzt ..., ..., ..., wird zum Verfahren beigeladen, weil sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (zur entsprechenden Anwendung von § 65 Abs. 2 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 -).
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