BVerwG 1 WB 46.15 , Beschluss vom 24. November 2016 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 1 WB 46.15 , Beschluss vom 24. November 2016 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 1 WB 46.15
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldapotheker Müller und
die ehrenamtliche Richterin Stabsarzt Adigüzel
am 24. November 2016 beschlossen:
Soweit der Rechtsstreit die von der Antragstellerin beantragte "Vergütung geleisteter Mehrarbeit" betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig. Der Rechtsstreit wird insoweit an das Verwaltungsgericht ... verwiesen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe I
1 Die Antragstellerin begehrt die rückwirkende Erhöhung des Prozentsatzes der ihr bewilligten Teilzeitbeschäftigung für Zeiträume zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 12. Mai 2014.
2 ...
3 Unter dem 13. Oktober 2010 beantragte die Antragstellerin erstmals die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 67,40 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit auf ihrem Dienstposten für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. August 2012. Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 bewilligte das Personalamt der Bundeswehr diese Teilzeitbeschäftigung antragsgemäß und erklärte zugleich, dass die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung im Einzelnen, insbesondere die Aufteilung der Dienstzeiten auf die einzelnen Wochentage, der Dienstbeginn, das Dienstende, die Frage der Handhabung der Pausen, die Einteilung zu Sonderdiensten oder die Teilnahme an militärischen Übungen in der alleinigen Verantwortung des militärischen Disziplinarvorgesetzten liege. Außerdem wies das Personalamt der Bundeswehr auf die "Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (STzV) sowie auf den Erlass "Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten" (BMVg - R I 1 - Az 16-02-05/30a/I 10001) vom 15. November 2006 hin.
4 Die bewilligte Teilzeitbeschäftigung verlängerte das Personalamt der Bundeswehr anschließend antragsgemäß mit Bescheid vom 28. August 2012 bis zum 30. September 2012; es verwies im Übrigen auf seinen Bescheid vom 11. Januar 2011.
5 Unter dem 23. Oktober 2012 beantragte die Antragstellerin die erneute Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 67,40 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit ab dem 1. Oktober 2012 bis auf Weiteres. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 bat sie, den Prozentsatz ihrer Teilzeitbeschäftigung auf 76 % festzusetzen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2013 gab das Personalamt der Bundeswehr dem Verlängerungsantrag vom 23. Oktober 2012 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 statt; dem Antrag vom 16. Januar 2013 entsprach es (unter Abänderung des Bescheids vom 24. Januar 2013) mit Bescheid vom 8. April 2013 mit Wirkung vom 1. November 2012. Das Personalamt wies nochmals auf die notwendige einheits- bzw. dienststellenbezogene Regelung der Arbeitszeit durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten und auf den Erlass vom 15. November 2006 hin.
6 Die vorgenannten Bescheide über die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung sind bestandskräftig.
7 Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 beantragte die Antragstellerin die Unterbrechung der gewährten Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 13. April 2014 bis zum 12. Juni 2014 sowie die Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 13. September 2014 bis zum 2. Dezember 2017 im Umfang von 80,80 %.
8 Mit Bescheid vom 30. September 2014 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) die Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung ab. Zugleich bewilligte es der Antragstellerin Teilzeitbeschäftigung mit einem Prozentsatz von 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit für die Zeit über den 30. September 2014 hinaus bis zum 2. Dezember 2017.
9 Mit weiterem Schreiben vom 13. Mai 2014 beantragte die Antragstellerin die rückwirkende Erhöhung des Prozentsatzes der gewährten Teilzeitbeschäftigung ab 1. Dezember 2010 auf 72,50 % und ab 1. November 2012 auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit. Diesem Antrag war eine Anlage beigefügt, wonach die Antragstellerin vom 1. Dezember 2010 bis zum 8. Mai 2011, vom 8. Juni 2011 bis zum 27. August 2012, vom 22. September 2012 bis zum 30. September 2012 und vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012 die Erhöhung des Prozentsatzes auf 72,50 % und vom 1. November 2012 bis zum 30. September 2014 die Erhöhung des Prozentsatzes der Teilzeitbeschäftigung auf 80,80 % wünschte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Neufestsetzung des Prozentanteils wegen falscher Berechnungsgrundlagen notwendig sei. Das Verfahren zur Ermittlung des Prozentanteils sei ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht richtig bekannt gewesen, sodass ein falscher Prozentsatz beantragt worden sei. Dies habe zu einer Abweichung in der Besoldung von durchschnittlich 5 % geführt. Die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung (R I 1 - Az 16-02-05/30a/I 10001) sei ihr erst am 9. Mai 2014 durch eine Kameradin bekannt geworden.
10 Mit Bescheid vom 11. August 2014 bewilligte das Bundesamt für das Personalmanagement die Erhöhung des Prozentsatzes der Teilzeitbeschäftigung ab 13. Mai 2014 auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit. Zugleich lehnte es den weitergehenden Antrag auf rückwirkende Erhöhung des Umfangs der bereits gewährten Teilzeitbeschäftigung mit der Begründung ab, dass § 30a SG und die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften für rückwirkende Genehmigungen keine Rechtsgrundlage enthielten. Die dreimonatige Antragsfrist in § 2 Abs. 1 Satz 1 STzV gelte auch für angestrebte Änderungen der Teilzeitbeschäftigung. Im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Dienst werde in der täglichen Anwendungspraxis von der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 STzV in Einzelfällen dergestalt abgewichen, dass bei verspäteter Antragstellung das Datum der Antragstellung als frühestmöglicher Beginn der Änderung der Teilzeitbeschäftigung angenommen werde. Im Übrigen verbleibe es bei dem Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 24. Januar 2013.
11 Gegen die Bescheide vom 30. September 2014 und vom 11. August 2014 (eröffnet am 9. Oktober 2014 und am 15. September 2014) legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 "zur Fristwahrung" Beschwerde ein. Sie kündigte eine detaillierte Begründung an. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - begründete die Antragstellerin ihre Beschwerde jedoch nicht. Auch der von ihr zwischenzeitlich mandatierte Bevollmächtigte begründete die Beschwerde nicht.
12 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies daraufhin die Beschwerde mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung führte es hinsichtlich des Bescheids vom 30. September 2014 aus, dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 STzV nicht vorlägen. Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 11. August 2014 verwies es auf § 30a Abs. 3 SG, wonach (unter anderem) eine Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit erfolgen könne, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erforderten. Derartige Gründe seien weder vorgetragen noch in den Stellungnahmen der Vorgesetzten erwähnt noch aus der Aktenlage ersichtlich.
13 Gegen diesen ihr am 26. Oktober 2015 eröffneten Beschwerdebescheid und gegen den Bescheid vom 11. August 2015 (richtig: 2014) hat die Antragstellerin mit Schreiben ihres jetzigen Bevollmächtigten vom 23. November 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
14 Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens lässt die Antragstellerin insbesondere vortragen: Der angefochtene Beschwerdebescheid enthalte eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Bei dem Streitgegenstand handele es sich nicht um eine truppendienstliche Angelegenheit, sondern um eine Entscheidung in Verwaltungsangelegenheiten, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Sie beantrage die Verweisung des Rechtsstreits an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht ... . In der Sache sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 11. August 2015 (richtig: 2014) gerichtet. Die Verweigerung der nachträglichen Korrektur bei der Teilzeitbeschäftigung sei rechtswidrig. Nur aufgrund der katastrophalen Informationspolitik des Dienstherrn sei sie davon ausgegangen, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung (zunächst 31 Wochenstunden, ab 1. November 2012 dann 34,75 Wochenstunden) in Relation zur Rahmendienstzeit setzen müsse. Diese habe in den strittigen Zeiträumen 46 Wochenstunden betragen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der ... habe sich hingegen auf 42,75 Stunden belaufen. Die Teilzeitquote habe nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten ihrer Dienststelle berechnet werden dürfen. In völliger Unkenntnis, dass so zu verfahren sei, habe sie jedoch irrtümlich ihre prozentualen Stundensätze in Relation zu der Rahmendienstzeit von 46 Stunden gesetzt. Infolgedessen habe sie tatsächlich mehr Wochenarbeitsstunden abgedient, als in Wahrheit notwendig gewesen seien. Der vom Dienstherrn für derartige Berechnungsfälle zur Verfügung gestellte Erlass vom 15. November 2006 sei ihr nicht bekannt gewesen. Faktisch sei durch die Fehlberechnung eine Form von Mehrarbeit aufgebaut worden, die es zu vergüten gelte. Der Dienstherr verhalte sich ersichtlich treuwidrig, wenn er unreflektiert Dienstleistungen annehme, ohne auch nur ansatzweise zu hinterfragen, ob sie berechtigt seien. Der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Oktober 2015 sei daher genauso rechtswidrig wie der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 11. August 2015 (richtig: 2014). Beide Bescheide seien daher als rechtswidrig aufzuheben. Sie wünsche rückwirkend so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie ordnungsgemäß von der Antragsgegnerin belehrt worden wäre. Das heiße, sie müsse nachträglich eine Erhöhung der Arbeitszeit in entsprechendem Umfang bekommen. Die insoweit aufgelaufene Mehrarbeit sei in Geld zu vergüten.
15 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. September 2016 hat die Antragstellerin ergänzend erklärt, sie mache keine geleistete Mehrarbeit geltend. Es gehe ausschließlich um die Frage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und die dafür angemessene Besoldung auf Grundlage der wöchentlichen Rahmendienstzeit der betreffenden Dienststelle. Die Quote der Teilzeitbeschäftigung sei regelmäßig die Grundlage für die Besoldung. Sie habe also 67,40 % der damaligen Gehaltsstufe A 10 in ihrer Erfahrungsstufe erhalten. Bei Anwendung von 42,75 Wochenstunden ergäben 31 Wochenstunden eine Quote der Teilzeitbeschäftigung von 72,50 %. Auf dieser Basis errechne sich, dass sie mit 72,50 % ihrer Besoldung aus der Gruppe A 10 zu be

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