BVerwG 1 WNB 1.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 21. Januar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 13. Oktober 2010 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil keiner der Zulassungsgründe des § 22a Abs. 2 WBO prozessordnungsgemäß dargelegt ist.
2
Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind dabei an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258 und vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 WNB 7.10 - DokBer 2010, 295).
3
Die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Begründung der Beschwerde (Schriftsatz vom 3. Januar 2010
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.