BVerwG 10 A 1.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Nach Annahme des durch Beschluss vom 17. Juli 2008 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren bis zum Abschluss des Vergleichs auf 5 000 € und für den Vergleich auf 10 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 22. Juli 2008 (Kläger) und vom 30. Juli 2008 (Beklagter) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das die Abschiebungsanordnung vom 5. Dezember 2006 betreffende Verfahren (Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG) im Hinblick auf die vereinbarte Abgeltungsklausel um den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu erhöhen, also zu verdoppeln.
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