BVerwG 10 B 105.07 Sächsisches OVG - 27.03.2007 - AZ: OVG A 2 B 829/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 AsylVfG geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf den die Eltern des Klägers betreffenden Beschluss vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 10 B 106.07 Bezug genommen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
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