BVerwG 10 B 14.07 OVG Rheinland-Pfalz - 08.01.2007 - AZ: OVG 6 A 11356/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2007 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 632,61 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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