BVerwG 10 B 153.07 VGH Baden-Württemberg - 29.05.2007 - AZ: VGH A 2 S 83/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Dezember 2006 sind unwirksam, soweit sie die Klägerin zu 3 betreffen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe
1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich der Klägerin zu 3 festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der Beschwerde offen sind und die Einbürgerung der Klägerin zu 3, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre der Klägerin zu 3 zuzurechnen ist.
2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
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