BVerwG 10 B 17.23
VG Berlin - 23.09.2022 - AZ: 6 L 197/22 OVG Berlin-Brandenburg - 08.12.2022 - AZ: 9 S 73/22In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:
Das gegen die ... des Bundesverwaltungsgerichts ... und die Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und ... gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 25. Mai 2023 wird verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe
1 Das gegen die genannten Senatsmitglieder gerichtete neuerliche Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil auch dem Vortrag des Antragstellers in seinen Schreiben vom 25. und 26. Mai 2023 keine Umstände zu entnehmen sind, die eine Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnten.
2 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Aus dem Rügevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
3 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 20 m. w. N.).
4 Mit dem gerügten Beschluss hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2022 als unzulässig verworfen und zur Begründung auf die Unanfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO hingewiesen, auf welche bereits in dem angegriffenen Beschluss und in einem Schreiben der Vorsitzenden des erkennenden Senats hingewiesen worden war.
5 Der Begründung der Anhörungsrüge lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat hierbei entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers unberücksichtigt gelassen hätte.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr nicht nach dem Streitwert richtet, sondern aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.