BVerwG 10 B 39.06 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.05.2006 - AZ: OVG 14 A 1780/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Unabhängig davon ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO entspricht („Anwaltszwang“).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
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