BVerwG 10 B 41.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2008 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 4. August 2008 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.