BVerwG 10 B 50.06 Sächsisches OVG - 11.07.2006 - AZ: OVG 5 E 109/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgerichts Vallendar und Prof. Dr. Rubel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2006 mit Schriftsatz vom 4. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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