BVerwG 10 B 52.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. August 2006 erklärt (klargestellt), dass das Verfahren nicht fortgeführt werden soll. Es ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG.