BVerwG 10 B 63.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 211,89 € festgesetzt.
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2005 mit Schriftsatz vom 4. August 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2005 mit Schriftsatz vom 4. August 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.