BVerwG 10 B 81.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2
Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
3
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 82.07 verwiesen, der die Beschwerde der Eltern und der Schwester der Klägerin betrifft und sich mit gleichlautenden Rügen des auch die dortigen Kläger vertretenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin befasst.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.