BVerwG 10 B 86.05 OVG Rheinland-Pfalz - 10.10.2005 - AZ: OVG 12 A 10966/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. Oktober 2005 wird aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers mit dem Antrag zurückgewiesen worden ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Februar 2005 zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 14. sowie vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2004 aufzuheben. Die Revision wird insoweit zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. Oktober 2005 als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt 27/28 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 280,12 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Gebührenfreiheit eines Landes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - auch dann durch § 5 Abs. 4 GebOSt ausgeschlossen wird, wenn die Tätigkeit der Landeseinrichtung, die für Maßnahmen im Straßenverkehr einen Gebührentatbestand verwirklicht hat, aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ausschließlich nicht erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist.
2 Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig, weil zu der Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesrechts, die durch das Berufungsurteil als rechtmäßig bestätigt worden ist, von ihr keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen worden ist.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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