BVerwG 2 A 10.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
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