BVerwG 2 A 10.21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2022
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
1 Auf Antrag der Klägerin war durch den dafür gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO zuständigen Berichterstatter die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Von § 87 Abs. 1 Nr. 5 VwGO wird auch die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO umfasst (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87a Rn. 12; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, § 87a VwGO Rn. 34).
2 Dem Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), war zu entsprechen.
3 Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten abgeschlossen und der Antrag erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gestellt worden ist. Eine Entscheidung über einen Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ergehen (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 33 m.w.N.).
4 Die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über den Antrag liegen auch in der Sache vor.
5 Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 A 1.18 - juris Rn. 5).
6 Danach war hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Verfahrens war das Begehren der Klägerin, zu einer anderen Behörde versetzt zu werden. Angesichts der Statusrelevanz der begehrten Maßnahme sowie der dabei zu berücksichtigenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen konnte der Klägerin nicht zugemutet werden, das Vorverfahren ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu führen.