BVerwG 2 A 1.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 75,57 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den letztendlich von der Klägerin geforderten Betrag von 107,96 € als beihilfefähig anerkannt, den Beihilfebetrag in Höhe von 75,57 € festgesetzt und gezahlt hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.
2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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