BVerwG 2 A 2.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e
und G r o e p p e r
beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für instanziell unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig, weil die Klage keine der in § 50 VwGO bezeichneten Streitigkeiten betrifft. Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung geltend, die ihren Ursprung im Beihilferecht des Bundes haben. Hierfür sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, § 45 VwGO die Verwaltungsgerichte sachlich und instanziell zuständig. Der Rechtsstreit ist daher an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Koblenz zu verweisen.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig, weil die Klage keine der in § 50 VwGO bezeichneten Streitigkeiten betrifft. Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung geltend, die ihren Ursprung im Beihilferecht des Bundes haben. Hierfür sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, § 45 VwGO die Verwaltungsgerichte sachlich und instanziell zuständig. Der Rechtsstreit ist daher an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Koblenz zu verweisen.