BVerwG 2 A 4.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den Kläger - nicht nur vorläufig auf Grund der einstweiligen Anordnung, sondern endgültig - zum Auswahlverfahren zugelassen hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.
3 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.
4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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