BVerwG 2 A 5.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2007
durch Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 809,60 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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