BVerwG 2 A 5.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 10. August 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 3 BDG einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.
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